SchKG 8a
Die in SchKG 8a Abs. 3 aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts (siehe Box unten) sind abschliessender Natur.
SchKG 8a Abs. 1 und 2 (ebenfalls siehe Box unten) bestimmen die Grundsätze der Auskunftsberechtigung.
Die Interessenabwägung hat für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach SchKG 8 Abs. 3 (recte: SchKG 8a Abs. 3), keine Relevanz.
Quelle
ST. GALLEN, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10.03.2021
BlSchK 85 (2021) Nr. 22, S. 172 ff.
2. Einsichtsrecht
Art. 8a SchKG13
1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14aufgehoben worden ist;
- der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
- der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d.15der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
14 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).
Art. 8 SchKG12
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).