Die (kurzfristige) Abwesenheit eines Richters wegen Ferienbezugs stellt kein sachlicher Grund zur nachträglichen Änderung des den Parteien bekannt gegebenen Spruchkörpers (Richterwechsel) dar.
Eine solche Änderung ist unzulässig und verletzt den Anspruch auf ordnungsgemässe Zusammensetzung des Gerichts.
Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2020 vom 14.09.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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