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Umweltrecht

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BR setzt revidierte Verordnungen im Energiebereich auf den 01.01.2022 in Kraft

Datum:
26.11.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Umweltrecht
Stichworte:
Energieeffizienz, Umweltrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Energieverordnung, Energieeffizienzverordnung, Energieförderungsverordnung uam.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2021 Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich gutgeheissen und per 01.01.2022 in Kraft gesetzt.

Zum Revisionspaket gehören

  • die Energieverordnung;
  • die Energieeffizienzverordnung;
  • die Energieförderungsverordnung;
  • die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
  • die Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

Revidiert wird ausserdem

  • die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung.

Zudem revidiert das UVEK

  • die Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung.

Im Einzelnen

  • Energieverordnung (EnV)
    • Die Revision der Energieverordnung (EnV) enthält
      • rechtliche Präzisierungen
        • zur Richtplanung und
        • zum nationalen Interesse von Wasserkraftanlagen.
      • Präzisierung von Rechtsunsicherheiten, die aufgrund von Bundesgerichtsurteilen entstanden sind:
        1. Bewilligung von Wasserkraftanlagen auch dann, wenn in der kantonalen Richtplanung noch keine geeigneten Gewässerstrecken festgelegt worden sind;
        2. Kein Grundlageerfordernis im Richtplan für Projekte, die keine gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben;
        3. Festlegung, ab welchen Schwellenwerten Erweiterungen und Erneuerungen von Wasserkraftwerken im nationalen Interesse sind;
        4. Einführung einesneuen Schwellenwertes für Speicherkraftwerke.
    • Festlegung von Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags, in welche künftig auch Massnahmen mit einer längeren Amortisationsdauer (neu 6-12 Jahre, bisher 4-8 Jahre) aufgenommen werden müssen.
      • Unternehmen sollen mehr Massnahmen für die Verbesserung ihrerEnergieeffizienz treffen als bisher.
      • Präzisierung der Verrechnung der Kosten für «Contracting-Lösungen» bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV)
      • Vertretung der ZEV gegenüber den Verteilnetzbetreibern.
  • Energieeffizienzverordnung (EnEV)
  • Die Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) betrifft:
    • die Anhänge der Verordnung zu den Elektrogeräten, mit
    • Korrekturen
    • Präzisierungen
  • Übernahme der seit der letzten EnEV-Revision (Inkraftsetzung 15.05.2020) erfolgten EU-Verordnungs-Änderungen, betreffend:
    • netzbetriebene Kühlgeräte
    • Haushaltswaschmaschinen
    • Haushaltwaschtrockner
    • Haushaltgeschirrspüler
    • elektronische Displays
    • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
    • Lichtquellen
    • separate Betriebsgeräte
    • Motoren
    • Frequenzumrichter
    • Server
    • Datenspeicherprodukte.
  • Energieförderungsverordnung (EnFV) 
    • Mit der Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) wird ab 01.04.2022
      • bei der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagender Grundbeitrag gesenkt:
        • von aktuell CHF 700 auf CHF 350.
      • der Leistungsbeitrag ab 30 Kilowatt (kW)erhöht:
        • um CHF 10 auf CHF 300 pro kW
      • der Anreizzum Bau grösserer Anlagen und für Nutzung möglichst der gesamten, geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung geschaffen.
      • der Leistungsbeitrag ab 100 kW gesenkt:
        • CHF 20 Franken auf 270 Franken pro kW gesenkt.
  • Ziele
    • Sicherstellung, dass die Einmalvergütung weiterhin höchstens 30 %der Investitionskosten von Referenzanlagen ausmacht.
    • Absenkungen, damitpro Jahr rund CHF 12 Mio. an Fördergeldern frei werden, mit denen zusätzliche Photovoltaikanlagen gefördert werden können.
  • Photovoltaikanlagen in oder an Gebäudefassaden:
    • Möglichkeit zur Solarstromlieferung
    • Im Winter kann mit solchen Anlagen bis zu 30% mehr Strom produziert werden als mit gleich grossen Anlagen auf Flachdächern.
    • Fassadenanlagen werden derzeiterst selten realisiert.
    • Das schweizerische Fassaden-Potenzial liegt bei 17 Terawattstunden per annum ( ¼ des gesamten Photovoltaik-Potenzials des Schweizer Gebäudeparks)
    • Zur Potenzialerschliessungsieht die EnFV für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad (gegenüber dem Horizont) vor:
      • einen Bonus von CHF 250 pro kW auf dem Leistungsbeitrag.
  • Referenz-Marktpreis
    • Weiter legt die revidierte EnFV fest:
      • den Referenz-Marktpreis für die Einspeisevergütung für
        • Biomasseanlagen;
        • Kleinwasserkraftanlagen
        • Windenergieanlagen mit Lastgangmessung
      • neu auf Basis des Monats­durchschnitts anstatt des Quartalsdurchschnitts.
  • Wasserkraftwerke
    • Der Ersatz von Wasserkraftwerken wird neu gefördert als:
      • Erneuerung oder Erweiterung (und nicht mehr als Neuanlage).
  • Kehrichtverbrennungsanlagen
    • Bei den Investitionsbeiträgen für Kehrichtverbrennungsanlagen werden die energetischen Mindestanforderungen erhöht.
  • Holzkraftwerke
    • Die EnFV regelt die Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen von Holzkraftwerken:
      • Wenn diese gleichzeitig mit dem Bau ihren Wärmeabsatz erschliessen oder erweitern, können sie die Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der definitiven Förderzusage nicht einhalten.
      • Neu muss dem Bundesamt für Energie schriftlich aufzeigt werden, dass sie die Anforderungen nach Abschluss der Bauarbeiten zeitnah und überprüfbar erfüllen können.
  • Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)
    • Mit der Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) werden an die Neuerung der EU angepasst:
      • bestimmte Begriffe und Pflichten im Rahmender Sicherheit
        • von elektrischen Niederspannungserzeugnissen
        • von Geräten und Schutzsystemen
      • zur Herstellung des freien Warenverkehr in diesem Bereich zwischen der Schweiz und der EU.
  • Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV)
    • Mit der Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) werden
      • die Feststellungen des Bundesgerichtsurteils vom 06.02.2020 nachvoll­zogen:
        • Die dem Gesetz widersprechenden Zuständigkeiten des UVEK werden gestrichen.
    • Die Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo) muss das UVEK um eine Stellungnahme zu den Kostenstudien und zum Überprüfungsbericht des Kostenausschusses der Fonds ersuchen,
      • bevor sie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt.
    • Erfordernis der verbindlichen Festschreibung der bisherigen Praxis zur Berechnung der Rückstellungen für die Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme.
    • Übersichtlichere und klarere Festhaltung der obligatorischen Bestimmungen in der revidierten SEFV.
    • Verpflichtung der Mitglieder der Kommission und der Komitees ausdrücklich, im Rahmen ihrer Tätigkeit eine ausreichende Finanzierung des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds anzustreben.
  • Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
    • Die Revision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) vereinfacht
      • den Beglaubigungsprozess der Angaben von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von unter 100 kW.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zu den Verordnungsrevisionen wurde vom UVEK vom 27.04.2021 bis 13.08.2021 durchgeführt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam 

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