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BR verabschiedet Botschaft zur SVG-Änderung

Datum:
18.11.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Umwelt, Via sicura
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Umwelt, automatisiertes Fahren, Anpassung der „Via Sicura“-Massnahmen + Velohelmpflicht für Kids / Jugendliche

Der Bundesrat (BR) hat am 17.11.2021 die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Im Zentrum des Revisionspakets stehen:

  • Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen;
  • Erhöhung der Verkehrssicherheit;
  • Ermöglichung des automatisierten Fahrens.

An seiner Sitzung vom 17. November 2021 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes verabschiedet. Die wichtigsten Anpassungen sind:

  • Förderung umweltfreundlicher Technologien
  • Ermöglichung des automatisierten Fahrens
  • Anpassung der „Via Sicura“-Massnahmen
  • Velohelmpflicht für Kinder und Jugendliche
  • Umsetzung parlamentarischer Vorstösse.

Die Einzelheiten können in der Box unten nachgelesen werden.

Weiteres Vorgehen

Die SVG-Anpassungen sollen nun vom Parlament behandelt werden.

Die Inkraftsetzung der Änderungen dürfte gestaffelt ab 2023 erfolgen.

Hinweise

„Förderung umweltfreundlicher Technologien

Oft sind Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Technologien länger oder schwerer als herkömmliche Fahrzeuge, dies zum Beispiel wegen der Batterie oder aerodynamischen Führerkabinen. Um Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Technologien zu fördern, sollen sie künftig von der gesetzlichen Höchstlänge und den Höchstgewichten abweichen dürfen, sodass der Einsatz der Technologien nicht zu einer Verminderung der Ladekapazität führt.

Ermöglichung des automatisierten Fahrens

Automatisierte Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit erhöhen, den Verkehrsfluss verbessern und die Umweltemissionen senken. Zudem eröffnen sie neue Möglichkeiten für die Wirtschaft und für Verkehrsdienstleister. Die Anpassung des SVG soll das automatisierte Fahren in der Schweiz ermöglichen. Neu soll der Bundesrat festlegen können, inwieweit Fahrzeuglenkerinnen und -lenker von ihren Pflichten entlastet werden und in welchem Rahmen führerlose Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zugelassen werden können, wenn sie auf definierten Einzelstrecken verkehren und überwacht werden. Im SVG sollen dafür Rahmenbedingungen festgelegt werden. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) soll neu die Möglichkeit erhalten, Versuche mit automatisierten Fahrzeugen zu bewilligen und finanziell zu unterstützen.

Anpassung der «Via Sicura»-Massnahmen

Die Vollzugsbehörden und Gerichte sollen bei Raserdelikten mehr Ermessensspielraum bekommen, um die Umstände des Delikts besser beurteilen und unnötige Härten vermeiden zu können. Auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr soll verzichtet und die Mindestdauer des Führausweisentzugs von 24 auf 12 Monate gesenkt werden. Zudem will der Bundesrat die Rückgriffspflicht der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer bei Fahrunfähigkeits- und Raserdelikten durch ein Rückgriffsrecht ersetzen und auf die Einführung der Alkoholwegfahrsperre und der Blackbox verzichten.

Velohelmpflicht für Kinder und Jugendliche

Da die Zahl der schwerverunfallten Velofahrerinnen und Velofahrer ab einem Alter von 12 Jahren stark ansteigt und gleichzeitig ab diesem Alter die Helmtragquote sinkt, soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren eine Velohelmtragpflicht einzuführen. Damit soll die Verkehrssicherheit für diese Personengruppe erhöht werden.

Umsetzung parlamentarischer Vorstösse

In Umsetzung der Motion 13.3572 Hess sollen Fahrzeughalterinnen und -halter das Gesamtgewicht ihres Motorfahrzeugs neu jederzeit beim kantonalen Strassenverkehrsamt ändern können. Damit kann flexibler auf die Gegebenheiten des Marktes reagiert werden.

In Umsetzung der Motion 15.3574 Freysinger soll die Probezeit für Neulenkerinnen und Neulenker nur noch verlängert werden, wenn der Inhaberin oder dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Verfallen soll der Führerausweis auf Probe nur noch dann, wenn die Inhaberin oder der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen hat.“

Quelle: Medienmitteilung des ASTRA vom 17.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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