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Steuern / Tax

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BR will die Besteuerung von Leibrenten flexibilisieren

Datum:
25.11.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Besteuerung, Immobilien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Botschaft an Parlament

Leibrenten werden im aktuellen Zinsumfeld zu hoch besteuert.

Der Bundesrat (BR) hat deshalb an seiner Sitzung vom 24.11.2021 beschlossen, die Besteuerung flexibel den Anlagebedingungen anzupassen.

Die Botschaft über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen wurde ans Parlament überwiesen.

Aktuelle Überbesteuerung

Bei Leibrenten werden heute mit einem Anteil von 40 % als pauschaler Ertragsanteil besteuert:

  • Überbesteuerung angesichts des derzeitigen Zinsumfelds

Neuer Besteuerungsvorschlag

Der BR schlägt eine Flexibilisierung des steuerbaren Ertragsanteil der Leibrenten vor:

  • Steuerbarer Ertragsanteil
    • Künftig soll bei Leibrentenversicherungen der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung mit einer Formel in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der FINMA berechnet werden.
  • Überschussanteil
    • Allfällige Überschussleistungen sollen zu 70 % steuerbar sein.
  • Leibrenten + Verpfründungen
    • Bei Leibrenten und Verpfründungen soll der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt werden.

Vernehmlassungsergebnis

Zur geplanten Änderung hatte der BR von April bis Juli 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt:

  • Alle Vernehmlassungsteilnehmenden anerkannten den Handlungsbedarf.
  • Die grosse Mehrheit stimmte der Vorlage grundsätzlich zu.

Finanzielle Auswirkungen

Die Mehr- oder Mindereinnahmen hängen laut BR von den künftigen Anlagebedingungen ab.

  • Mindereinnahmen pro 2019: ca. CHF 45 Mio.
    • Bund: rund CHF 10 Mio.
    • Kantone + Gemeinden:  rund CHF 35 Mio.

Umsetzung der Motion 12.3814

Mit dieser Vorlage setzt der BR um:

  • Motion FDP-Liberale Fraktion (12.3814) «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern».

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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