Parteien
Bulgari S.p.A. v. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE.
Begehren
Ersuchen um Eintragung der Schweizer Marken Nr. 52787/2015 «BVLGARI VAULT» | Nr. 55832/2017 «BVLGARI» | Internationalen Registrierung Nr. 1’290’822 «BVLGARI»
Sachverhalt
Am 09.03.2015 reichte die Bulgari S.p.A. beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Schweizer Markenanmeldung Nr. 52787/2015 für das Zeichen «BVLGARI VAULT» für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 ein.
Mit Bericht vom 19.05.2015 teilte das IGE der Bulgari S.p.A. ihre Absicht mit, die Eintragung des Zeichens für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 28.08.1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, SR 232.11) abzulehnen.
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
Zusammenfassung:
„Markenschutz. Absolute Ausschlussgründe. Herkunftsangaben. Irreführender Charakter eines geografischen Namens.
Art. 2 Bst. a, c und d, Art. 47 MSchG.
- Einem Erfahrungssatz nach wird ein Zeichen mit potenzieller geografischer Bedeutung in der Regel als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen verstanden (E. 3).
- Eine Ausnahme von dieser Regel setzt voraus, dass das Zeichen von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen verstanden wird (E. 3 und 10). Dies gilt sowohl für einen geografischen Namen, der sich als Marke durchgesetzt hat (Art. 2 Bst. a in fine MSchG), als auch für jenen, der sich anderweitig als Name eines bestimmten Unternehmens im Bewusstsein der Öffentlichkeit durchgesetzt hat (E. 11).
- Um als Marke geschützt zu werden, muss ein geografischer Name, der sich als Marke durchgesetzt hat, eine secondary meaningerlangt haben, d.h. eine eigenständige zweite Bedeutung, die dermassen vorherrscht, dass die Gefahr der Täuschung über die geografische Herkunft praktisch ausgeschlossen werden kann (E. 12).
- Der Bestandteil » BVLGARI » wird im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen eindeutig nicht als Hinweis auf den Staat Bulgarien verstanden, sondern als Hinweis auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin. Angesichts dieser secondary meaningsind die infrage stehenden Zeichen, die den Bestandteil » BVLGARI » enthalten, nicht geeignet, über die geografische Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen irrezuführen (E. 18).“
Entscheid des BVGer
Die Zeichen „BVLGARI“ und „BVLGARI VAULT“ gelten nicht als Herkunftsangaben.
Sie weisen auch die nötige Unterscheidungskraft auf.
Zum Entscheid des BVGer
Entscheid 2020 IV/7 (PDF) | bvger.ch
Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht
Cour II B-151/2018
vom 04.02.2020
(Mitteilung des BVGer (BVGE aktuell vom 11.10.2021))
Quelle
LawMedia Redaktionsteam