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Einfacheres Verfahren zur Einführung von Tempo-30-Zonen und neues Symbol für Carpooling

Datum:
11.11.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Fahrrad, Fahrräder, SVG, Velos
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 10.11.2021 in die Vernehmlassung gegeben, die Anpassungen:

  • der Signalisationsverordnung sowie
  • der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen.

Die Anpassungen zielen auf

  • die Einführung eines neuen Symbols für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling);
  • die vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen.

Einleitung

Zur Erleichterung der Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen innerorts schlägt der BR eine Anpassung der Signalisationsverordnung sowie der Verordnung des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu den Tempo-30-Zonen vor.

Keine Gutachten mehr nötig

Generell gilt auf den Strassen in den Innerortsbereichen Tempo 50.

Für eine Abweichung, um zB eine Tempo-30-Zone einzurichten, braucht es heute ein Gutachten.

Der BR schlägt nun vor, dass für die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen auf die Anforderung eines Gutachtens zu verzichten.

Heute können Tempo-30-Zonen nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

  • zur Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr;
  • zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung;
  • zur Verbesserung des Verkehrsflusses.

Künftig sollen sie, wie die übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen, auch eingerichtet werden können

  • aus weiteren in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen.

Die Anordnung einer Tempo-30-Zone soll weiterhin

  • verfügt werden müssen;
  • veröffentlicht werden müssen.

Auf den verkehrsorientierten Strassen soll weiterhin grundsätzlich Tempo 50 innerorts gelten und an den heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen nichts geändert werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass

  • die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet werden;
  • der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz gebündelt bleibt.

Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)

Zur Verringerung von Verkehrsüberlastung und Umweltbelastung ist die Bildung sog. „Fahrgemeinschaften“ (Carpooling) erwünscht:

  • Förderung durch Einräumung besonderer Rechte
    • zB exklusive Benutzung von Fahrstreifen durch Fahrzeuge mit mehreren Insassen.
  • Signalisation
    • Neu soll deshalb ein Symbol «Mitfahrgemeinschaften» in die Signalisationsverordnung aufgenommen werden (Signal eines Autos mit mehreren Insassen).

Das Symbol soll auf einer Zusatztafel beigefügt werden

  • dem allgemeinen Fahrverbot;
  • dem Fahrverbot für Motorwagen;
  • dem Signal «Busfahrbahn».

Mit der Zusatztafel werden Fahrgemeinschaften ausgenommen:

  • von der signalisierten Beschränkung.

Die neue Signalisation soll von den zuständigen Behörden angewandt werden können auf:

  • einzelnen Fahrstreifen;
  • ganzen Fahrbahnen.

Das neue Symbol soll auch als Markierung am Boden auf Busstreifen angebracht werden können:

  • = Erlaubnis der Mitfahrgemeinschaften auf Benützung des Busstreifens.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zu den Anpassungen der Signalisationsverordnung und der Verordnung des UVEK zu den Tempo-30-Zonen

  • starten am 10.11.2021 und
  • enden am 25.02.2022.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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