Der Bundesrat (BR) hat am 10.11.2021 in die Vernehmlassung gegeben, die Anpassungen:
- der Signalisationsverordnung sowie
- der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen.
Die Anpassungen zielen auf
- die Einführung eines neuen Symbols für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling);
- die vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen.
Einleitung
Zur Erleichterung der Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen innerorts schlägt der BR eine Anpassung der Signalisationsverordnung sowie der Verordnung des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu den Tempo-30-Zonen vor.
Keine Gutachten mehr nötig
Generell gilt auf den Strassen in den Innerortsbereichen Tempo 50.
Für eine Abweichung, um zB eine Tempo-30-Zone einzurichten, braucht es heute ein Gutachten.
Der BR schlägt nun vor, dass für die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen auf die Anforderung eines Gutachtens zu verzichten.
Heute können Tempo-30-Zonen nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
- zur Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr;
- zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung;
- zur Verbesserung des Verkehrsflusses.
Künftig sollen sie, wie die übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen, auch eingerichtet werden können
- aus weiteren in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen.
Die Anordnung einer Tempo-30-Zone soll weiterhin
- verfügt werden müssen;
- veröffentlicht werden müssen.
Auf den verkehrsorientierten Strassen soll weiterhin grundsätzlich Tempo 50 innerorts gelten und an den heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen nichts geändert werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass
- die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet werden;
- der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz gebündelt bleibt.
Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)
Zur Verringerung von Verkehrsüberlastung und Umweltbelastung ist die Bildung sog. „Fahrgemeinschaften“ (Carpooling) erwünscht:
- Förderung durch Einräumung besonderer Rechte
- zB exklusive Benutzung von Fahrstreifen durch Fahrzeuge mit mehreren Insassen.
- Signalisation
- Neu soll deshalb ein Symbol «Mitfahrgemeinschaften» in die Signalisationsverordnung aufgenommen werden (Signal eines Autos mit mehreren Insassen).
Das Symbol soll auf einer Zusatztafel beigefügt werden
- dem allgemeinen Fahrverbot;
- dem Fahrverbot für Motorwagen;
- dem Signal «Busfahrbahn».
Mit der Zusatztafel werden Fahrgemeinschaften ausgenommen:
- von der signalisierten Beschränkung.
Die neue Signalisation soll von den zuständigen Behörden angewandt werden können auf:
- einzelnen Fahrstreifen;
- ganzen Fahrbahnen.
Das neue Symbol soll auch als Markierung am Boden auf Busstreifen angebracht werden können:
- = Erlaubnis der Mitfahrgemeinschaften auf Benützung des Busstreifens.
Vernehmlassung
Die Vernehmlassung zu den Anpassungen der Signalisationsverordnung und der Verordnung des UVEK zu den Tempo-30-Zonen
- starten am 10.11.2021 und
- enden am 25.02.2022.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam