Bildquelle: AGVS-Medien
Im August 2021 wurde im Kanton Zürich das sog. „Reparaturbestätigungsverfahren (RBV)“ eingeführt.
Autorisierte Fachbetriebe können nun die ordnungsgemässe Reparatur beanstandeter Fahrzeuge bestätigen.
Der Vorteil: Kunden müssen nun kein zweites oder weiteres Mal mit ihrem Fahrzeug zum Strassenverkehrsamt.
Agenda
- Initiative
- Ablauf
- Zugelassene Fachbetriebe
- RBV-fähige Fahrzeuge
- Entwicklung
- Nachkontrollen im Kanton Zürich
- Liste der RBV-berechtigten Betriebe
- RBV-Regelungen in anderen Kantonen
Initiative
Die Sektion Zürich des Autogewerbeverbands Schweiz (AGVS ZH) hatte zusammen mit dem Strassenverkehrsamt Zürich (StVA ZH) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen mit nicht gravierenden Mängeln bei autorisierten Fachbetrieben durchgeführt werden können.
Ablauf
Nach digitaler Bestätigung der erfolgten Reparatur durch den autorisierten Fachbetrieb ans StVA ZH sendet dieses den Fahrzeughaltern den angepassten Fahrzeugausweis per Post.
Die Einzelheiten können Sie nachlesen unter:
- Reparaturbestätigungsverfahren | agvs-zh.ch
(Abgerufen: 15.11.2021)
Zugelassene Fachbetriebe
Es Fachbetriebe, welche in einem festgelegten Verfahren durch ein Team des AGVS ZH auditiert wurden und die hohen Anforderungen an Sicherheit und Qualität erfüllen:
- Organisation
- Personal
- Infrastruktur
RBV-fähige Fahrzeuge
Das Reparaturbestätigungsverfahren (RBV) gilt für
- Personenwagen
- Lieferwagen
- Kleinbusse
- Sattelschlepper
- Lastwagen
- Gesellschaftswagen
- Motorräder
- Anhänger mit weissem Kontrollschild.
Nicht anwendbar ist das RBV-Verfahren bei
- Fahrzeugen mit Veteranenstatus
- Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter.
Entwicklung
Gemäss AGVS ZH seien die RBV-Verfahren im Kanton Zürich zum Regelfall geworden.
Nachkontrollen beim StVA ZH seien nun die Ausnahme.
Wer eine Nachkontrolle beim Strassenverkehrsamt statt in einem RBV-Fachbetrieb machen wolle, müsse mit dem StVA ZH einen Termin vereinbaren.
Nachkontrollen im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich ist seit August 2021 wie folgt zu differenzieren:
- Ausführung der Reparatur bei einem RBV-berechtigten Garagenbetrieb
- Bestätigung
- Reparaturbestätigung vom Betrieb selbst
- Ausführung der Reparatur bei einem „Nicht-RBV-berechtigten Garagenbetrieb“
- Bestätigung
- Reparaturbestätigung durch Betrieb mit RBV-Berechtigung, d.h. die nicht berechtigte Reparaturwerkstätte oder der Fahrzeuginhaber lässt die erfolgte Reparatur durch einen RBV-berechtigten Betrieb bestätigen
- Oder: Nachkontrolle beim Strassenverkehrsamt
- Garagenbetrieb oder Automobilist lassen den Betrieb vom Strassenverkehrsamt nachkontrollieren.
- Bestätigung
- Bestätigung
Liste der RBV-berechtigten Betriebe im Kanton Zürich
Der AGVS ZH führt eine Liste der RBV-zugelassenen Betriebe:
- RBV Prüfbetriebe | agvs-zh.ch
RBV-Regelungen in anderen Kantonen
Ein Überblick des AGVS ZH gibt hier Aufschluss (abgerufen: 15.11.2021):
- RBV Regelungen in den Kantonen (PDF) | agvs-upsa.ch
Der Überblick wird nicht nachgeführt, weshalb stets zu kontrollieren ist, ob er noch aktuell ist.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen
- Nachkontrolle
- Motorfahrzeugkontrolle MFK | auto-recht.ch
- Fahrzeugausrüstung
- Autorecht