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Mietrecht / Miete / Mietvertrag

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RK-N eröffnete Vernehmlassung zu Erleichterungen im Mietrecht

Datum:
30.11.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Mietrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassungsfrist: 06.12.2021

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat am 06.09.2021 die Vernehmlassung zu einer Mietrechtsvorlage eröffnet, mit welcher vier parlamentarische Initiativen in insgesamt drei Erlassentwürfen umgesetzt werden sollen.

Die Änderungen betreffen:

  • Verhinderung von Missbräuchen bei der Untermiete
  • Vereinfachung von Erklärungen von einseitigen Vertragsänderungen
  • Erleichterung der Kündigung infolge Eigenbedarfs.

Parlamentarische Initiativen

Die parlamentarischen Initiativen stammen von

  • Egloff 15.455 («Missbräuchliche Untermiete vermeiden»);
  • Vogler 16.458 («Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen»);
  • Feller 16.459 («Mietvertragsrecht. Auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschriften für zulässig erklären»);
  • Merlini (Markwalder) 18.475 («Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen»).

Ziele der Vorentwürfe

Mit den Vorentwürfen werden Anpassungen vorgeschlagen in den Bereichen:

  • Untermiete
  • Formvorschriften bei Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen
  • Kündigung wegen Eigenbedarfs.

RK-N-Vorschläge

Die RK-N schlägt vor:

  • Untermiete
    • Künftiges Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und Recht auf Zustimmungsverweigerung unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise
      • bei missbräuchlichen Bedingungen der Untermiete oder
      • bei einer vorgesehenen Untermietdauer von mehr als 2 Jahren.
  • Formerleichterungen bei der Staffelmiete
    • Vereinfachung der Formularpflicht durch Ermöglichung von Faksimilie-Unterschriften.
  • Anpassung der Schwelle bei der Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen wegen Eigenbedarfs
    • Anstelle der aktuell geforderten «Dringlichkeit» soll die Kündigung wegen Eigenbedarfs neu möglich sein, wenn
      • der Vermieter einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.

Minderheitsmeinung in der RK-N

Eine Minderheit der Kommission ist der Ansicht, dass

  • lediglich die Vereinfachungen im Bereich der Formvorschriften angezeigt seien;
  • sich Änderungen weder im Bereich der Untermiete noch der Kündigung wegen Eigenbedarfs aufdrängen würden.

Vernehmlassungsdauer

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 06.12.2021.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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