Vernehmlassungsfrist: 06.12.2021
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat am 06.09.2021 die Vernehmlassung zu einer Mietrechtsvorlage eröffnet, mit welcher vier parlamentarische Initiativen in insgesamt drei Erlassentwürfen umgesetzt werden sollen.
Die Änderungen betreffen:
- Verhinderung von Missbräuchen bei der Untermiete
- Vereinfachung von Erklärungen von einseitigen Vertragsänderungen
- Erleichterung der Kündigung infolge Eigenbedarfs.
Parlamentarische Initiativen
Die parlamentarischen Initiativen stammen von
- Egloff 15.455 («Missbräuchliche Untermiete vermeiden»);
- Vogler 16.458 («Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen»);
- Feller 16.459 («Mietvertragsrecht. Auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschriften für zulässig erklären»);
- Merlini (Markwalder) 18.475 («Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen»).
Ziele der Vorentwürfe
Mit den Vorentwürfen werden Anpassungen vorgeschlagen in den Bereichen:
- Untermiete
- Formvorschriften bei Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen
- Kündigung wegen Eigenbedarfs.
RK-N-Vorschläge
Die RK-N schlägt vor:
- Untermiete
- Künftiges Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und Recht auf Zustimmungsverweigerung unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise
- bei missbräuchlichen Bedingungen der Untermiete oder
- bei einer vorgesehenen Untermietdauer von mehr als 2 Jahren.
- Künftiges Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und Recht auf Zustimmungsverweigerung unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise
- Formerleichterungen bei der Staffelmiete
- Vereinfachung der Formularpflicht durch Ermöglichung von Faksimilie-Unterschriften.
- Anpassung der Schwelle bei der Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen wegen Eigenbedarfs
- Anstelle der aktuell geforderten «Dringlichkeit» soll die Kündigung wegen Eigenbedarfs neu möglich sein, wenn
- der Vermieter einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.
- Anstelle der aktuell geforderten «Dringlichkeit» soll die Kündigung wegen Eigenbedarfs neu möglich sein, wenn
Minderheitsmeinung in der RK-N
Eine Minderheit der Kommission ist der Ansicht, dass
- lediglich die Vereinfachungen im Bereich der Formvorschriften angezeigt seien;
- sich Änderungen weder im Bereich der Untermiete noch der Kündigung wegen Eigenbedarfs aufdrängen würden.
Vernehmlassungsdauer
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 06.12.2021.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam