LAWNEWS

Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Stockwerkeigentum: Kein Kostenersatz für eigenmächtig vorgenommene, nicht dringliche bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen

Datum:
24.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
bauliche Massnahmen, Stockwerkeigentum
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 712 b Abs. 2 Ziffer 3 / ZGB 712h Abs. 2 Ziffer 1 / OR 423 Abs. 2

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Urteil 5A_831/2020 vom 29.06.2021 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob nach der eigenmächtigen Vornahme baulicher Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen die betreffenden Stockwerkeigentümer und Beschwerdegegner gestützt auf OR 423 Abs. 2 (Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)) eine Forderung gegen die anderen Stockwerkeigentümer und Beschwerdeführer haben.

Die beschwerdebeklagten Stockwerkeigentümer hatten ohne Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft die nachgenannten baulichen Massnahmen ausführen lassen:

  • Erneuerung des Vorplatzes;
  • Verlegung des Zugangswegs zum Haus;
  • Sanierung der Werkleitungen für Strom, Wasser und Gas.

Das BGer qualifizierte nun die von den einzelnen Stockwerkeigentümernvorgenommenen baulichen Massnahmen nicht als «dringliche Massnahmen». Die Sanierung hätte daher nicht ohne vorgängige Beschlussfassung auf Kosten aller Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund musste das BGer die Beschwerde gutheissen.

Urteil des Bundesgerichts (5A_831/2020) vom 29.06.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.