ZGB 712 b Abs. 2 Ziffer 3 / ZGB 712h Abs. 2 Ziffer 1 / OR 423 Abs. 2
Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Urteil 5A_831/2020 vom 29.06.2021 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob nach der eigenmächtigen Vornahme baulicher Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen die betreffenden Stockwerkeigentümer und Beschwerdegegner gestützt auf OR 423 Abs. 2 (Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)) eine Forderung gegen die anderen Stockwerkeigentümer und Beschwerdeführer haben.
Die beschwerdebeklagten Stockwerkeigentümer hatten ohne Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft die nachgenannten baulichen Massnahmen ausführen lassen:
- Erneuerung des Vorplatzes;
- Verlegung des Zugangswegs zum Haus;
- Sanierung der Werkleitungen für Strom, Wasser und Gas.
Das BGer qualifizierte nun die von den einzelnen Stockwerkeigentümernvorgenommenen baulichen Massnahmen nicht als «dringliche Massnahmen». Die Sanierung hätte daher nicht ohne vorgängige Beschlussfassung auf Kosten aller Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund musste das BGer die Beschwerde gutheissen.
Urteil des Bundesgerichts (5A_831/2020) vom 29.06.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam