OR 398 Abs. 2 i.V.m. OR 97 / FIDLEG
Vermögensverwalter haben die Pflicht, vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags ein Risikoprofil ihres Kunden zu erstellen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermögensverwalter dies unterlassen und damit seine vorvertraglichen Pflichten verletzt.
Die Kundin konnte sich jedoch nicht auf die entsprechende Pflichtverletzung berufen und den Vermögensverwalter für die Verluste einer riskanten Anlagestrategie haftbar machen, weil sie effektiv eine solche verfolgen wollte.
Urteil des Bundesgerichts (4A_72/2020) vom 23.10.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam