Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (STA ZH) muss Vorkehren treffen, um bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Kryptobestände ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Sofern das nötige Fachwissen dazu in der Behörde nicht vorhanden ist, muss sie eine Fachperson beiziehen.
Das Bundesgericht (BGer) hiess die Beschwerde eines Beschuldigten gut.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung u.a. wegen Geldwäscherei.
Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die STA ZH im Jahre 2019 verschiedene Kryptobestände, welche der Beschuldigte auf seinem Konto bei einem Unternehmen hatte.
Das Unternehmen wurde von der Staatsanwaltschaft angewiesen, die fraglichen Kryptobestände auf ihr Konto bei einer Firma für Handel mit virtuellen Zahlungsmitteln zu überweisen.
Letztere erhielt den Auftrag, die Kryptobestände in Schweizer Franken zu konvertieren und der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Prozessgeschichte
- Obergericht des Kantons Zürich (OGZ)
- Der Betroffene erhob Beschwerde gegen das Vorgehen der STA ZH.
- Das OGZ wies die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen ab.
- Bundesgericht
- Das BGer heisst die Beschwerde des Beschuldigten gut.
Erwägungen des Bundesgerichts
In einem Strafverfahren können Gegenstände und Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, zum Beispiel um die Verfahrenskosten sicherzustellen:
- Prinzip: Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können sofort verwertet werden.
- Der Betroffene machte geltend, dass durch die geplante sofortige und gesamthafte Verwertung der Kryptobestände ein Wertverfall drohe.
- Auf seinem Konto lägen verhältnismässig hohe Anteile am Marktvolumen verschiedener virtueller Zahlungsmittel, weshalb eine sofortige und gesamthafte Veräusserung einer nahezu vollständigen Vernichtung dieser Werte gleichkomme.
Den Erwägungen des BGer ist zu entnehmen:
- Interessenwahrung zur Erzielung eines guten Verwertungsergebnisses
- Bei einer vorzeitigen Verwertung
- seien die Interessen der Beteiligten so gut als möglich zu wahren;
- sei ein möglichst günstiges Verwertungsergebnis zu erzielen.
- Bei einer vorzeitigen Verwertung
- Anpassung an konkrete Verhältnisse
- Die Verwertung sei anzupassen
- der konkreten Situation;
- unter Umständen der Marktsituation.
- Bei einer ergebnisrelevanten Art und Weise der Verwertung habe die Staatsanwaltschaft Vorkehren zu treffen, damit ein Verlust möglichst ausgeschlossen werde.
- Die Verwertung sei anzupassen
- Keine Festlegung der Verwertungsart
- Die Verfügung der Staatsanwaltschaft lasse leider offen, wie die vorzeitige Verwertung vorzunehmen sei.
- Keine Konkretisierung durch Vorinstanz
- Auch das OGZ konkretisierte diesen Punkt nicht.
- Einschätzung des BGer
- Eine sofortige und gesamthafte Verwertung könnte sich auch nach Einschätzung des BGer angesichts der hohen Kryptobestände des Betroffenen negativ auf den realisierbaren Erlös auswirken.
- Negatives Ergebnis in niemandem Interesse
- Ein negativer Verwertungserlös sei weder den Interessen des Staates noch denjenigen des Beschwerdeführers, so das BGer.
Die Staatsanwaltschaft sei deshalb gehalten,
- bei der Verwertung sach- und fachgemäss sowie
- sorgfältig vorzugehen und
- gegebenenfalls – sofern das notwendige Fachwissen in der Behörde nicht vorhanden sei – eine Fachperson beizuziehen.
Die STA ZH werde in diesem Sinne neu entscheiden müssen.
Urteil des Bundesgerichts (1B_59/2021) vom 18.10.2021
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 18.11.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam