LAWNEWS

Strafprozess / Strafverfahren

QR Code

Zuständigkeit für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Datum:
15.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
amtlicher Verteidiger, Entschädigung, Vergütung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 135 Abs. 3

Die im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung von StPO 135 nicht vom urteilenden Gericht, sondern von dessen Vorsitzenden festgelegte Entschädigung ist nicht nichtig.

Vorliegend hatte das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil in der Sache lediglich festgehalten, dem Beschwerdeführer werde eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Höhe der Entschädigung setzte jedoch dessen Präsident als Einzelrichter in seiner Verfügung vom 12.11.2020 fest.

Nach StPO 135 legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest.

Der Entscheid über die Höhe der Entschädigung erfolgte somit von einer unzuständigen Behörde. Ob dieser Mangel vorliegend als schwerwiegend bezeichnet werden muss, kann offen bleiben, zumal er – wie im Folgenden auszuführen ist – nicht offensichtlich ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit gefährdet:

  • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Entscheid nur ausnahmsweise nichtig,
    • wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt,
    • wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und
  • die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.
  • Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, v.a. bei
    • funktionellen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde;
    • sachlichen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde;
    • krassen Verfahrensfehler.

Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31.05.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.