Einhaltung der Berufsregeln
Einleitung
Die „Anwaltskanzlei zu Hause“ erfreut sich zunehmender Beliebtheit.
Anwalts-Frischlinge, die sich kostengünstig selbständig machen oder in die Jahre gekommene Berufskollegen, die sich sukzessive aus dem Berufsleben zurückziehen wollen bzw. aus einer Anwaltspartnerschaft verabschiedet wurden, nutzen diese Praktizierens- bzw. Organisationsform ebenso wie teilzeit-tätige Anwältinnen und Anwälte mit moderner Life Science usw.
Zulässigkeit Eintragung im Anwaltsregister?
Anwälte können Privatadressen nur in Ausnahmefällen ins Anwaltsregister eintragen.
Der Anwalt muss sicherstellen:
- Einhaltung der Berufsregeln
- Beachtung des Berufsgeheimnisses
- Insbesondere dürfen unbefugte Dritte, auch Familienangehörige, keine Informationen wahrnehmen können, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen.
Informations- und Dokumentierungspflicht bei der Anmeldung ins Anwaltsregister
Sofern ausnahmsweise eine Privatadresse als Sitz des anmeldenden Rechtsanwalts ins Anwaltsregister eingetragen werden soll, hat der Anwalt die zuständige Aufsichtskommission unaufgefordert über die zur Einhaltung der Berufsregeln getroffenen Massnahmen zu informieren und zu dokumentieren.
Massnahmen
Zur Einhaltung der Berufsregeln hat der an der Privatanschrift praktizieren wollende Anwalt folgende Massnahmen zu ergreifen:
- separater Briefkasten
- separater Eingang
- separater Empfang
- separater Telefonanschluss
- separater FAX-Anschluss
- separater E-Mail-Account
- separater, abschliessbarer Büroraum für die Anwaltstätigkeit, zu welchem unbefugte Dritte keinen Zugang haben
- Aufbewahrung der Anwaltsakten unter Verschluss und keine Einsehbarkeit für unbefugte Dritte
- Berufshaftpflichtversicherungsnachweis, lautend auf die „Privatanschrift“ des Anwalts.
Ausnahmen von der Ausnahme
In begründeten Fällen kann von der Einhaltung einzelner Bedingungen abgesehen werden:
- zB Einpersonenhaushalt;
- zB Anwalts-Ehepaar, welches Kanzlei (an der Privatanschrift) und Bett teilt;
- zB bei einem Mehrpersonenhaushalt schriftliche Erklärungen des Anwalts und der übrigen Haushaltsangehörigen, wonach die Hausgenossen
- keine Anwaltspost öffnen und
- das Anwaltsgeheimnis wahren.
Weiterführende Informationen
- Merkblatt der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich | gerichte-zh.ch
- Institutionelle Unabhängigkeit | law-news.ch
- Strukturelle Unabhängigkeit | law-news.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam