SVG 90 Abs. 1 + SVG 16b
Sachverhalt
Strafverfahren
A war im Strafverfahren rechtskräftig wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie zu einer Busse von CHF 300 rechtskräftig verurteilt worden.
Administrativverfahren
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz entzog A den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.
Beschwerde von A ans Bundesgericht
A erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte dabei
- die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
- den Verzicht auf die Anordnung einer Administrativmassnahme.
Seine Anträge begründete er damit, dass eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorliege:
- Beim Überholen des haltenden Linienbuses sei ein ausreichender Strassenraum für ein gefahrloses Vorbeifahren vorhanden gewesen.
- Er habe die Sicherheitslinie höchstens geringfügig und unbewusst touchiert:
- Während des Überholmanövers sei kein Gegenverkehr oder keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen.
Weiter erblickte A in seinem Verhalten und mit Blick auf die neue Bussenliste, welche für das Überfahren einer Sicherheitslinie ab dem 1.1.2020 lediglich ein Ordnungsbussenverfahren (OBV) vorsehe, eine besonders leichte Widerhandlung gemäss SVG 16a Abs. 4.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht legte seiner Entscheidfindung zugrunde:
- Sachverhalt / Tatbestand
- Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war weder offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, noch rechtsverletzend und basierte auf der von A im Strafverfahren anerkannten Sachverhaltsdarstellung.
- Qualifikation der Widerhandlung
- Bei der Qualifikation der Widerhandlung folgte das Bundesgericht ebenfalls der Argumentation der Vorinstanz:
- Das Überfahren einer Sicherheitslinie wurde objektiv als eine schwere Widerhandlung eingestuft; für die Annahme einer bloss mittelschweren Widerhandlung genüge ein vergleichsweise geringes Verschulden, was in casu zugunsten von A angenommen worden sei.
- Bei der Qualifikation der Widerhandlung folgte das Bundesgericht ebenfalls der Argumentation der Vorinstanz:
- Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens (OBV)
- Mit seinem Vorwurf, auf den Tatbestand des Überfahrens einer Sicherheitslinie sei seit dem 01.01.2020 das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, drang A ebenfalls nicht durch:
- Der rechtserhebliche Sachverhalt ereignete sich am 10.10.2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts.
- Mit seinem Vorwurf, auf den Tatbestand des Überfahrens einer Sicherheitslinie sei seit dem 01.01.2020 das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, drang A ebenfalls nicht durch:
- Rückfälligkeit von A
- A war bereits am 12.02.2018 und damit weniger als zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 12.10.2018 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden.
- Er gilt damit als rückfällig im Sinne von SVG 16b Abs. 2 lit. b, womit die minimale Entzugsdauer bei den vom Verkehrsamt angeordneten vier Monaten liegt.
Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde des A wurde kostenpflichtig abgewiesen.
Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2019 vom 11.02.2020
Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung
Art. 16a SVG 61
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
b. 62 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c. 63 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung
Art. 16b SVG 64
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b. 65 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c. bis.66 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
d. ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
e. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a. mindestens einen Monat;
b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
f. 67 immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
67 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.
Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung
Art. 16c SVG 68
1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b. 69 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a. mindestens drei Monate;
a. bis.70 mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar;
b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e. 71 immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
71 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam