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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Bushaltestelle: Überfahren der Sicherheitslinie + Führerausweisentzug

Datum:
16.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 90 Abs. 1 + SVG 16b

Sachverhalt 

Strafverfahren

A war im Strafverfahren rechtskräftig wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie zu einer Busse von CHF 300 rechtskräftig verurteilt worden.

Administrativverfahren

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz entzog A den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.

Beschwerde von A ans Bundesgericht

A erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte dabei

  • die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
  • den Verzicht auf die Anordnung einer Administrativmassnahme.

Seine Anträge begründete er damit, dass eine unrichtige Sachverhaltsfeststel­lung der Vorinstanz vorliege:

  • Beim Überholen des haltenden Linienbuses sei ein ausreichender Strassenraum für ein gefahrloses Vorbeifahren vorhanden gewesen.
  • Er habe die Sicherheitslinie höchstens geringfügig und unbe­wusst touchiert:
    • Während des Überholmanövers sei kein Gegenverkehr oder keine anderen Verkehrs­teilnehmer zugegen gewesen.

Weiter erblickte A in seinem Verhalten und mit Blick auf die neue Bussenliste, welche für das Überfahren einer Sicherheitslinie ab dem 1.1.2020 lediglich ein Ordnungsbussenverfahren (OBV) vor­sehe, eine besonders leichte Widerhandlung gemäss SVG 16a Abs. 4.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht legte seiner Entscheidfindung zugrunde:

  • Sachverhalt / Tatbestand
    • Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war weder offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, noch rechtsverletzend und basierte auf der von A im Strafverfahren anerkannten Sachverhaltsdarstellung.
  • Qualifikation der Widerhandlung
    • Bei der Qualifikation der Widerhandlung folgte das Bundesgericht ebenfalls der Argumentation der Vorinstanz:
      • Das Überfahren einer Sicher­heitslinie wurde objektiv als eine schwere Widerhandlung eingestuft; für die Annah­me einer bloss mittelschweren Widerhandlung genüge ein vergleichsweise geringes Verschulden, was in casu zugunsten von A angenommen worden sei.
  • Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens (OBV)
    • Mit seinem Vorwurf, auf den Tatbestand des Überfahrens einer Sicherheitslinie sei seit dem 01.01.2020 das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, drang A ebenfalls nicht durch:
      • Der rechtserhebliche Sachverhalt ereignete sich am 10.10.2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts.
  • Rückfälligkeit von A
    • A war bereits am 12.02.2018 und damit weniger als zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 12.10.2018 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden.
    • Er gilt damit als rückfällig im Sinne von SVG 16b Abs. 2 lit. b, womit die minimale Entzugsdauer bei den vom Verkehrsamt angeordneten vier Monaten liegt.

Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde des A wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2019 vom 11.02.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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