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Coronavirus: Einreise in die Schweiz – Ausnahmen von der Einreiseformular- und Testpflicht

Datum:
13.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Einreise, Einreise in die Schweiz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bild: Von © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=49986532

Wenig kommunizierte Erleichterungen im Grenzverkehr

Erinnerlich hat der Bundesrat (BR) am 03.12.2021 u.a. Einreisebeschränkungen beschlossen und per 06.12.2021 in Kraft gesetzt:

Wenig kommuniziert wurden die Ausnahmen zur Verstärkung der Testpflicht und zur Aufhebung der Quarantäne (siehe Box unten).

Bildquelle: newsd.admin.ch

AUSNAHMEN von der Einreiseformular- und Test-Pflicht:

  • Kinder unter 16 Jahren

    • sofern und soweit sie nicht aus einer Region einreisen, welche auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante enthalten ist.
  • Transitreisende

    • sofern und soweit sie nicht aus einer Region einreisen, welche auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante enthalten ist.
  • Aus Grenzregionen einreisende Personen

    • Personen, die aus Grenzgebieten einreisen, mit welchen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch besteht:
  • Deutschland:

    • Land Baden-Württemberg
    • Land Bayern
  • Frankreich:

    • Region Grand-Est
    • Region Bourgogne / Franche Comté
    • Region Auvergne / Rhône-Alpes
  • Italien:

    • Region Piemont
    • Region Aostatal
    • Region Lombardei
    • Region Trentino / Südtirol
  • Österreich:

    • Land Tirol
    • Land Vorarlberg
  • Fürstentum Liechtenstein:

    • gesamtes Fürstentum

Es empfiehlt sich, die Bedingungen für die Einreise in die Schweiz vor jeder Reise bzw. Rückreise zu verifizieren.

Grundregeln zur Einreise in die Schweiz

  • Bei sämtlichen Einreisen in die Schweiz neu ein verschärftes Testregime,
    • Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen;
      • 1. Test (PCR-Test)
        • vor der Einreise;
      • 2. Test (PCR-Test oder Antigenschnelltest)
        • zwischen dem 4. und dem 7. Tag nach der Einreise.
    • AUSNAHMEN siehe oberhalb dieser Box.
  • Testkosten
    • Die Testkosten gehen zu Lasten des/der Einreisenden.
  • Nicht geimpfte Drittstaatsangehörige, die aus Risikoländern oder -regionen in den Schengen-Raum einreisen wollen
    • Einreiseverweigerung für Personen, die in die Schweiz für vorübergehende Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, abgesehen von gewissen Ausnahmen (Härtefälle).
  • Liste der Risikoländer und -Regionen
    • Die Liste der Risikoländer und Regionen ist im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 aufgeführt.
    • Die Liste wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU-Kommission für die Schengen-Staaten laufend aktualisiert.

Die Massnahmen sind vorerst bis am 24.01.2022 befristet.

Risikoländerliste

Alle Staaten und Regionen ausserhalb des Schengen-Raums, mit Ausnahme von:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Australien
  • Bahrain
  • Bulgarien
  • Chile
  • Heiliger Stuhl
  • Hongkong
  • Indonesien
  • Irland
  • Jordanien
  • Kanada
  • Katar
  • Kolumbien
  • Korea (Süd-)
  • Kroatien
  • Kuwait
  • Macau
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Peru
  • Ruanda
  • Rumänien
  • San Marino
  • Saudi-Arabien
  • Taiwan (Chinesisches Taipei)
  • Uruguay
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Zypern

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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