StGB 271 Ziffer 1 Abs. 1 – Verbotene Handlung im Interesse eines fremden Staates
Sachverhalt
Der Mitarbeiter einer Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft hatte insgesamt 109 Kundendossiers von Klienten, die ihr Vermögen in den USA möglicherweise nicht regelkonform versteuert hatten, direkt an das amerikanische Justizdepartement übermittelt.
Verbotene Handlung im Interesse eines fremden Staates
Gemäss StGB 271 Ziff. 1 Abs. 1 wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten vorbehalten sind.
Durch die erwähnte Norm soll die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol sowie die schweizerische Souveränität geschützt werden.
Bestätigung der Verurteilung
Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie auch das Tatbestandselement der Vornahme von Handlungen, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, bejaht und den objektiven Tatbestand von StGB 271 Ziff. 1 Abs. 1 insgesamt als erfüllt betrachtete.
Da der beschwerdeführende Mitarbeiter zudem vorsätzlich handelte, erwies sich der Schuldspruch wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat als bundesrechtskonform.
Entsprechend war die Beschwerde des Mitarbeiters abzuweisen und ihm bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 01.11.2021
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
Art. 271 StGB 306
1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt,
wer solchen Handlungen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.307
2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
306 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).
307 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam