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Strafrecht

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Direkte Übermittlung von 109 VV-Kundendossiers an das US-Justizdepartement

Datum:
14.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 271 Ziffer 1 Abs. 1 – Verbotene Handlung im Interesse eines fremden Staates

Sachverhalt

Der Mitarbeiter einer Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft hatte insgesamt 109 Kundendossiers von Klienten, die ihr Vermögen in den USA möglicherweise nicht regelkonform versteuert hatten, direkt an das amerikanische Justizdepartement übermittelt.

Verbotene Handlung im Interesse eines fremden Staates

Gemäss StGB 271 Ziff. 1 Abs. 1 wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten vorbehalten sind.

Durch die erwähnte Norm soll die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol sowie die schweizerische Souveränität geschützt werden.

Bestätigung der Verurteilung

Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie auch das Tatbestandselement der Vornahme von Handlungen, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, bejaht und den objektiven Tatbestand von StGB 271 Ziff. 1 Abs. 1 insgesamt als erfüllt betrachtete.

Da der beschwerdeführende Mitarbeiter zudem vorsätzlich handelte, erwies sich der Schuldspruch wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat als bundesrechtskonform.

Entsprechend war die Beschwerde des Mitarbeiters abzuweisen und ihm bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 01.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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