Verlängerung bis 31.12.2022
Gerichte dürfen in Zivilverfahren auch im nächsten Jahr den Einsatz technischer Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen anordnen.
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 17.12.2021 die angepasste Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)
- gutgeheissen;
- für die Dauer vom 01.01.2022 bis längstens 31.12.2022 in Kraft gesetzt.
Einleitung
Die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht ist seit dem 20.04.2020 in Kraft und gilt derzeit bis zum 31.12.2021:
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Verordnungsinhalt
- Der Verordnungsinhalt regelt
- den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren;
- die erleichterte Zustellung von behördlichen Schreiben und Urkunden im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren.
- Der Verordnungsinhalt regelt
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Pandemie-bedingtes Bedürfnis nach Einsatz technischer Hilfsmittel
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Ziel des Einsatzes technischer Hilfsmittel
- Gewährleitung der bestmöglichen Ausübung der Verfahrensrechte in Zivilverfahren auch für bestimmte besonders gefährdete Personen.
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Covid-19-Gesetz-Verlängerung führt zu Vo-Verlängerung durch BR
- Nachdem das Parlament die gesetzliche Grundlage im Covid-19-Gesetz verlängerte, hat der BR die geltenden Regelungen auf Verordnungsstufe um ein Jahr längstens bis zum 31.12.2022 verlängert.
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Trotzdessen Einverständnis aller Parteien
- Wie bis anhin braucht es grundsätzlich das Einverständnis aller Prozessparteien für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen.
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Positive Erfahrungen
- Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass gewährleistet sind:
- die fundamentalen Verfahrensrechte der Parteien;
- die Datensicherheit;
- der Datenschutz.
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Aufhebung der SchKG-Bestimmungen im Covid-19-Gesetz
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Erleichterte Zustellung behördlicher SchKG-Schreiben
- Weil die entsprechende gesetzliche Grundlage im Covid-19-Gesetz nicht verlängert wird, werden die Vorordnungsbestimmungen in der aktuellen Fassung betreffend erleichtere Zustellung von behördlichen Schreiben und Urkunden im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren aufgehoben.
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Verwertung über Online-Plattformen
- Dies gilt ebenso für die Möglichkeit der Betreibungsämter, die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken über öffentlich zugängliche Online-Plattformen vorzunehmen.
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Links
- Verordnung | admin.ch
- Erläuterungen | admin.ch
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam