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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)

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Relative Marktmacht: Neue Regelung im Kartellgesetz

Datum:
15.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Kartell, Kartellgesetz, Kartellrecht, Marktmacht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2022

Ab Jahresbeginn 2022 kommen die neuen Vorschriften zur „relativen Marktmacht“ zur Anwendung. 

Die Wettbewerbskommission (WEKO) veröffentlicht dazu ein Merkblatt und ein Meldeformular.

Definition der „Relativen Marktmacht“

Als „relativ marktmächtig“ gilt ein Unternehmen dann, wenn andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder einer Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf alternative Quellen auszuweichen.

Grundlage

Bei den neuen Bestimmungen des Kartellgesetzes (KG; SR 251) zur relativen Marktmacht handelt es sich um

Mit dieser Gesetzesrevision wird das bisherige kartellrechtliche Missbrauchsverbot ausdehnt auf:

  • relativ marktmächtige Unternehmen.

Unternehmen werden für Verstösse gegen die neuen Bestimmungen nicht gebüsst, aber die WEKO kann ihnen auferlegen:

  • Handlungs- und Unterlassungspflichten.

Anzeigeerstattung durch betroffene Unternehmen

Unternehmen können bei der WEKO Anzeige erstatten, wenn sie auf diese Weise im Wettbewerb behindert oder benachteiligt werden.

Missbräuchlich kann sich ein relativ marktmächtiges Unternehmen etwa verhalten, wenn es

  • einer Produzentin grundlos die Lieferung von Bauteilen verweigert, auf welche diese angewiesen ist;
  • andere Unternehmen darin behindert, eine in der Schweiz oder im Ausland angebotene Ware zu den ausländischen Konditionen zu beziehen.

Merkblatt und Meldeformular

Damit die WEKO einschlägig tätig werden kann, ist sie auf Informationen der betroffenen Unternehmen angewiesen.

Um diesen eine Anzeige zu erleichtern, veröffentlicht nun die WEKO

  • ein Merkblatt und
  • ein Meldeformular.

Das Merkblatt und das Meldeformular kann in den einzelnen Landessprachen abgerufen werden:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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