ZGB 668, ZGB 669 und ZGB 950
Gemäss ZGB 668 Abs. 2 setzt die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchplans gegenüber der Abgrenzung eine amtliche Vermessung voraus (siehe Box unten).
Eine nicht-amtliche Vermessung, die nach einer Güterzusammenlegung durchgeführt wurde und nur zu einer Anmerkung des Plans im Grundbuch führte, genügt nicht für die Anerkennung dieses Plans als Grundbuchplan (vgl. ZGB 950 Abs. 1; siehe Box unten).
Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2020 vom 25.02.2021
1. Art der Abgrenzung
Art. 668 ZGB
1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.
3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.527
527 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
2. Abgrenzungspflicht
Art. 669 ZGB
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.
5. Amtliche Vermessung
Art. 950 ZGB 636
1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007637 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
636 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
637 SR 510.62
Quelle
LawMedia Redaktionsteam