Das Mandat des Willensvollstreckers ist nach durchgeführter Teilung und Vorlage der Schlussabrechnung prinzipiell beendet.
Nach Mandatsbeendigung ist der Willensvollstrecker grundsätzlich von all seinen Pflichten entbunden.
Der Testamentsvollstrecker kann daher nur dann zur Einholung von Informationen verpflichtet werden, wenn die Erbteilung noch nicht abgeschlossen ist.
Dabei unterschied das Bundesgericht (BGer):
- Informationsbeschaffung
- Nach Mandatsbeendigung kann der Willensvollstrecker nicht mehr zur Beschaffung von Informationen verpflichtet werden, auch wenn es sich um die behauptete Veruntreuung von Nachlassgegenständen geht.
- Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
- Im Falle der nachträglichen Entdeckung weiterer Aktiva oder Passiva kann das Willensvollstreckermandat wieder aufleben.
- Ob dabei eine zeitliche Begrenzung angebracht wäre, hatte das BGer nicht zu entscheiden.
Das BGer wies daher die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte.
Quelle
BGer 5A_707/2020 vom 16.03.2021