Stand: 01.01.2022
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat gemäss Mitteilung vom 27.01.2022 das Dossier „Steuerinformationen“ überarbeitet.
Einleitung
Diese aktualisierten Texte der Kirchensteuer-Steuerinformationen
- behandeln die verschiedenen Kirchensteuersysteme in den Kantonen
- erklären die Funktionsweise der Kirchensteuersysteme.
Herausgeberschaft
Herausgeber der sog. „Steuerinformationen“ ist die Schweizerische Steuerkonferenz SSK, d.h. die Vereinigung der schweizerischen Steuerbehörden.
Überblick zu den Kirchen(steuer-)Systemen der Schweiz
Die Kirchensteuern werden im vielschichtigen schweizerischen Steuersystem unter den kantonalen Steuern eingeordnet:
- Bundesstaatliche Kompetenzausscheidung
- Gemäss BV 3 ist es Sache der Kantone, das Verhältnis zwischen Staat und Kirche zu ordnen und insbesondere die rechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften zu bestimmen.
- Vom Bund festgesetzte Schranken
- Der Bund bestimmt, welche Schranken die Kantone bei der Ausübung der Kirchenhoheit zu beachten haben.
- Innerhalb der Schranken des Bundesrechts sind die Kantone frei, beispielsweise
- Staat und Kirche zu trennen;
- eine oder mehrere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anzuerkennen;
- die Religionsgemeinschaften finanziell zu unterstützen.
- Unterschiedliche Kompetenznutzung der Kantone
- Die Kantone haben die Kirchenhoheit – historisch bedingt – in den Schranken des Bundesrechts sehr unterschiedlich ausgenutzt.
- Keine deckungsgleichen Regelungen
- Keine Regelung ist vollständig gleich wie die anderen, weshalb heute in der Schweiz verschiedene 26 Gestaltungsformen gelten.
- Evangelisch-reformierte (protestantische) und römisch-katholische Kirchen als öffentliche Rechtsträger mit Steuererhebungsermächtigung anerkannt
- In der Mehrheit der Kantone sind öffentlich-rechtlich anerkannt und zur Erhebung der Kirchensteuer ermächtigt:
- die evangelisch-reformierte (protestantische) und
- die römisch-katholische Kirche.
- Weitere Kirchen mit gleicher Rechtsstellung wie protestantische + römisch-katholische Kirche
- Mehrere Kantone haben die vorerwähnte Rechtsstellung der „beiden Staatskirchen“ auch eingeräumt:
- der christkatholischen Kirche:
- ZH
- BE
- LU
- SO
- BS
- BL
- SH
- SG
- AG
- NE
- GE
- der israelitischen Kultusgemeinschaft1
- BS
- FR
- SG.
- der christkatholischen Kirche:
- Mehrere Kantone haben die vorerwähnte Rechtsstellung der „beiden Staatskirchen“ auch eingeräumt:
- Religionsgemeinschaften in NE + GE unterstehen Privatrecht
- In den nachgenannten Kantonen unterstehen sämtliche Religionsgemeinschaften dem Privatrecht:
- NE
- GE
- Zu NE:
- Dies auch wenn die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche in NE als «Institutionen von öffentlichem Interesse» gelten und in GE «als gemeinnützige Einrichtung anerkannt» sind.
- Somit sind Staat und Kirche in diesen beiden Kantonen NE + GE weitgehend getrennt.
- In den nachgenannten Kantonen unterstehen sämtliche Religionsgemeinschaften dem Privatrecht:
- Kirchen als juristische Personen in VD, die vom Staat (Kanton + Gemeinden) alimentiert werden
- Eine Besonderheit ist im Kanton VD anzutreffen:
- Die evangelisch-reformierte Kirche und römisch-katholische Kirche des Kantons werden zwar als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt, aber mit dem Charakter einer juristischen Person.
- Der Staat (Kanton und Gemeinden) gewährt den anerkannten Kirchen die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Wohle aller.
- Es werden daher keine Kirchensteuern erhoben.
- Die Kultusaufwendungen werden vollumfänglich vom Staat getragen.
- Diese Auslagen werden daher durch die allgemeinen, von Kanton und Gemeinden erhobenen Steuern gedeckt.
- Eine Besonderheit ist im Kanton VD anzutreffen:
- In VS sind Kultussachen Gemeindeangelegenheit
- Im Kanton VS obliegen die Kultusauslagen den Gemeinden.
- Zur Bestreitung dieser Auslagen können die Gemeinden die Erhebung einer Kultussteuer beschliessen.
- Nur drei Gemeinden (u.a. der Kantonshauptort Sitten) haben bis heute von diesem Recht Gebrauch gemacht.
- Anerkennungswirkung
- Mit der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind im Allgemeinen gewisse Vorteile verbunden.
- Vorbehältlich des oben Erläuterten erleichtert der Staat der Kirche die Erfüllung ihrer Aufgaben, indem er ihr das Besteuerungsrecht gewährt und unter Umständen weitere Leistungen erbringt.
- Nichtanerkennung
- Die nicht anerkannten Religionsgemeinschaften
- unterstehen den Regeln des Privatrechts;
- finanzieren sich im Allgemeinen über Mitgliederbeiträge.
- Die nicht anerkannten Religionsgemeinschaften
1 Besonderheit im Kanton BE: Die israelitische Kultusgemeinschaft ist öffentlich-rechtlich anerkannt, besitzt aber keine Steuerhoheit (für diese wäre eine kantonalrechtliche Anerkennung notwendig). Besonderheit im Kanton ZH: Die Israelitische Cultusgemeinde Zürich und die Jüdische Liberale Gemeinde sind öffentlich-rechtlich anerkannt, besitzen aber keine Steuerhoheit.
Inhalt
Die Steuerinformationen zu den Kirchensteuern behandelt den Fokus aller Beteiligten und ihrer Pflichten:
- Kirchen und ihre Steuersysteme
- Steuersubjekt und Steuerpflicht
- Steuerbefreiung
- Gegenstand der Kirchensteuer
- Steuerfüsse
- Aufteilung und Verwendung der Steuererträge
Aus dem nachfolgenden Inhaltsverzeichnis werden die Details der Fokussierungen erkennbar:
Zu den vollständigen Kirchensteuer-Steuerinformationen
Zu den vollständigen Kirchensteuer-Steuerinformationen
- Kirchensteuern (PDF, 1 MB, 27.01.2022) (Ausgabe Januar 2022)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam