Eine Fünftklässlerin weigerte sich, am Ausbruchstest in ihrer Schule teilzunehmen, weshalb sie für 10 Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde.
Der Vater der Tochter rekurrierte erfolglos gegen den (teilweise rückwirkenden) Beschluss der Schulpflege beim zuständigen Bezirksrat und erhob in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH).
In den Erwägungen des VGer ZH ergab sich folgendes:
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Grundrechtsfrage
- Der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Schülerin vom Präsenzunterricht berührt deren Anspruch auf Grundschulunterricht (vgl. BV 19).
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Genügende Rechtsgrundlage
- Mit § 38 EpG war eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den temporären Ausschluss gegeben,
- nachdem die Tochter des Beschwerdeführers
- infolge eines Krankheitsfalls in ihrer Klasse und
- ihrer Weigerung, sich testen zu lassen,
- als ansteckungsverdächtig eingestuft werden durfte.
- nachdem die Tochter des Beschwerdeführers
- Mit § 38 EpG war eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den temporären Ausschluss gegeben,
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Verhältnismässigkeit
- Die getroffene Massnahme war verhältnismässig,
- zumal es der Tochter des Beschwerdeführers unbenommen gewesen wäre,
- diese Massnahme mit ihrer Teilnahme am von der Schule angeordneten kostenlosen Spucktest abzuwenden.
- Die getroffene Massnahme war verhältnismässig,
Abweisung der Beschwerde.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH)
4.Abteilung / 4.Kammer
Urteil VB.2021.00680 vom 25.11.2021
(Entscheid noch nicht rechtskräftig)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam