Das Bundesgericht (BGer) hat die Verwendung eines software-basierten „Keyloggers“ zur Aufzeichnung der Tastatureingaben eines Verdächtigten in einer Drogenermittlung genehmigt und damit den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben:
- Als «technisches Überwachungsgerät» im Sinne des Gesetzes könne neben einem „physischen Keylogger“ auch eine entsprechende Software gelten.
Mit dieser Begründung hat das BGer die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen.
BGer 1B_132/2020 + 1B_184/2020 vom 18.06.2020
Medienmitteilung des BGer vom 09.02.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam