Vernehmlassung bis 31.05.2022
Der Bundesrat (BR) will im grenzüberschreitenden Strassentransport
- den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleisten und
- die Zusammenarbeit mit den EU-Staaten stärken.
Zu diesem Zweck hat der BR an seiner Sitzung vom 23.02.2022 mehrere Gesetzesanpassungen in Vernehmlassung geschickt:
- Für Unternehmen, die Lieferwagen grenzüberschreitend für den gewerblichen Güterverkehr einsetzen,
- soll neu eine Lizenzpflicht gelten.
- Zudem sind Massnahmen vorgesehen für:
- bessere Kontrollen von Briefkastenfirmen;
- zur Gewährung von Amtshilfe für Abklärungen zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen.
Einleitung
Mit der Verabschiedung des ersten «Mobilitätspakets» hat die EU neue Vorschriften für den grenzüberschreitenden Strassengüter- und Personentransport erlassen. Damit will sie den Strassentransport im Güter- und Personenverkehr gestalten:
- fairer und
- umweltgerechter.
Der BR unterstützt diese Ziele:
- Er hat deshalb entschieden, das Schweizer Recht
- an jenes der EU anzugleichen, wie dies im Landverkehrsabkommen mit der EU vorgesehen ist, und
- eine entsprechende Gesetzesanpassung in die Vernehmlassung zu schicken.
Lizenzpflicht für Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 To
Im grenzüberschreitenden Strassentransport sollen neu für den gewerbsmässigen Güterverkehr bewilligungspflichtig werden:
- Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen.
Bisher benötigten Unternehmen eine Bewilligung (Lizenz) nur für:
- Gütertransportfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
Die neue Regelung soll für Lieferwagen- und Lastwagentransporteure zu einer Gleichbehandlung führen:
- Grundsatz / Übergangsrecht
- Neu fallen nur Unternehmen unter diese Regelung, die nicht bereits heute Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im nationalen oder internationalen gewerblichen Transport einsetzen.
- Ausnahmen
- Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind weiterhin:
- Nichtgewerbsmässige Werkzeugtransporte von Handwerkern;
- Nichtgewerbsmässige Materialtransporte von Handwerkern.
- Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind weiterhin:
Verhinderung von Scheinfirmen ausländischer Transportunternehmen
Anpassungen gibt es auch, um zu verhindern, dass
- ausländische Transportunternehmen in einem Land Scheinfirmen («Briefkastenfirmen») eröffnen,
- um auf diese Weise das Kabotageverbot zu umgehen oder
- von tieferen Sozialstandards für das Fahrpersonal zu profitieren.
Für den Informationsaustausch zwischen den Kontrollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ist zudem eine Gesetzesanpassung notwendig, und zwar :
- des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen.
Anpassung Entsendegesetz
Der BR schlägt des Weiteren eine Anpassung des schweizerischen Entsendegesetzes vor:
- Die neue Regelung zur Entsendungsoll eine Grundlage schaffen für
- den Informationsaustausch und
- die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweizer Behörden.
Amtshilfe
Die Amtshilfe soll gewährt werden, wenn die Behörden eines EU-Staates
- ein in der Schweiz domiziliertes Unternehmen auf Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen in diesem EU-Staat kontrollieren möchten und
- Amtshilfe aus der Schweiz benötigen.
Im Rahmen der Entsendung eines Arbeitnehmers aus der Schweiz in einen EU-Staat müssen
- die minimalen Arbeitsbedingungen des Gastlandes eingehalten werden.
Vernehmlassung
Die Vernehmlassung für die Gesetzesanpassungen dauert bis 31.05.2022.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam