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Verkehrsrecht

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Grenzüberschreitender Strassentransport: BR für verstärkte EU-Zusammenarbeit + fairen Wettbewerb

Datum:
25.02.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitender Transport, Lastwagen, Transport, Verkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 31.05.2022

Der Bundesrat (BR) will im grenzüberschreitenden Strassentransport

  • den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleisten und
  • die Zusammenarbeit mit den EU-Staaten stärken.

Zu diesem Zweck hat der BR an seiner Sitzung vom 23.02.2022 mehrere Gesetzesanpassungen in Vernehmlassung geschickt:

  • Für Unternehmen, die Lieferwagen grenzüberschreitend für den gewerblichen Güterverkehr einsetzen,
    • soll neu eine Lizenzpflicht gelten.
  • Zudem sind Massnahmen vorgesehen für:
    • bessere Kontrollen von Briefkastenfirmen;
    • zur Gewährung von Amtshilfe für Abklärungen zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen.

Einleitung

Mit der Verabschiedung des ersten «Mobilitätspakets» hat die EU neue Vorschriften für den grenzüberschreitenden Strassengüter- und Personentransport erlassen. Damit will sie den Strassentransport im Güter- und Personenverkehr gestalten:

  • fairer und
  • umweltgerechter.

Der BR unterstützt diese Ziele:

  • Er hat deshalb entschieden, das Schweizer Recht
    • an jenes der EU anzugleichen, wie dies im Landverkehrsabkommen mit der EU vorgesehen ist, und
    • eine entsprechende Gesetzesanpassung in die Vernehmlassung zu schicken.

Lizenzpflicht für Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 To

Im grenzüberschreitenden Strassentransport sollen neu für den gewerbsmässigen Güterverkehr bewilligungspflichtig werden:

  • Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen.

Bisher benötigten Unternehmen eine Bewilligung (Lizenz) nur für:

  • Gütertransportfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.

Die neue Regelung soll für Lieferwagen- und Lastwagentransporteure zu einer Gleichbehandlung führen:

  • Grundsatz / Übergangsrecht
    • Neu fallen nur Unternehmen unter diese Regelung, die nicht bereits heute Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im nationalen oder internationalen gewerblichen Transport einsetzen.
  • Ausnahmen
    • Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind weiterhin:
      • Nichtgewerbsmässige Werkzeugtransporte von Handwerkern;
      • Nichtgewerbsmässige Materialtransporte von Handwerkern.

Verhinderung von Scheinfirmen ausländischer Transportunternehmen

Anpassungen gibt es auch, um zu verhindern, dass

  • ausländische Transportunternehmen in einem Land Scheinfirmen («Briefkastenfirmen») eröffnen,
    • um auf diese Weise das Kabotageverbot zu umgehen oder
    • von tieferen Sozialstandards für das Fahrpersonal zu profitieren.

Für den Informationsaustausch zwischen den Kontrollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ist zudem eine Gesetzesanpassung notwendig, und zwar :

  • des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen.

Anpassung Entsendegesetz

Der BR schlägt des Weiteren eine Anpassung des schweizerischen Entsendegesetzes vor:

  • Die neue Regelung zur Entsendungsoll eine Grundlage schaffen für
    • den Informationsaustausch und
    • die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweizer Behörden.

Amtshilfe

Die Amtshilfe soll gewährt werden, wenn die Behörden eines EU-Staates

  • ein in der Schweiz domiziliertes Unternehmen auf Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen in diesem EU-Staat kontrollieren möchten und
  • Amtshilfe aus der Schweiz benötigen.

Im Rahmen der Entsendung eines Arbeitnehmers aus der Schweiz in einen EU-Staat müssen

  • die minimalen Arbeitsbedingungen des Gastlandes eingehalten werden.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung für die Gesetzesanpassungen dauert bis 31.05.2022.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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