OR 273 Abs. 1 / ZGB 2 Abs. 2
Wird eine Mietvertragskündigung gleichzeitig einmal per «A-Post Plus» und einmal per Einschreiben versandt, bewirkt die zuerst eintreffende Sendung, hier die «A-Post Plus»-Sendung, den Eingang der empfangsbedürftigen Erklärung:
- Ab dem Tag, der auf den A-Post Plus-Sendungseingang folgt, läuft die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss OR 273 Abs. 1.
- Gemäss KG SG führt der doppelte Versand des Kündigungsschreibens zu keinem Rechtsmissbrauch im Sinne von ZGB 2 Abs. 2.
- Der Kündigungsempfänger darf sich (auch bei Unkenntnis der Zustellform «A-Post Plus») nicht darauf verlassen, dass der Kündigungsabsender die Zustellung nur mit eingeschriebener Postsendung beweisen könne.
Kantonsgericht St. Gallen
III. Zivilkammer
Urteil vom 16.09.2021
BO 2021.5
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam