- Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie beim Empfänger eingetroffen resp. in dessen Machtbereich gelangt ist. Mit Eintreffen im Machtbereich ist die Zustellung vollzogen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
- Wird die Kündigung per eingeschriebener Post zugestellt, gilt als Zugang grundsätzlich der Tag, an dem die Sendung erstmals auf der Post abgeholt werden kann.
- Für den Fristenlauf für die Anfechtung nach OR 273 ist die Zustellung der Kündigung massgebend. Bei Nichtentgegennahme der eingeschrieben versandten Kündigung ist der Tag massgebend, an dem die Kündigung erstmals bei der Post abgeholt werden kann (sog. Zustellfiktion; absolute Empfangstheorie; BGE 143 III 15; BGE 140 III 244). Die Anfechtungsfrist beginnt am Folgetag der Zustellung resp. der Zustellfiktion zu laufen.
- Zustellnachweis ist bei eingeschriebenen Sendungen mittels „Track and Trace“ der Schweizerischen Post möglich.
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