- Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie beim Empfänger eingetroffen resp. in dessen Machtbereich gelangt ist. Mit Eintreffen im Machtbereich ist die Zustellung vollzogen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
- Wird die Kündigung per eingeschriebener Post zugestellt, gilt als Zugang grundsätzlich der Tag, an dem die Sendung erstmals auf der Post abgeholt werden kann.
- Für den Fristenlauf für die Anfechtung nach OR 273 ist die Zustellung der Kündigung massgebend. Bei Nichtentgegennahme der eingeschrieben versandten Kündigung ist der Tag massgebend, an dem die Kündigung erstmals bei der Post abgeholt werden kann (sog. Zustellfiktion; absolute Empfangstheorie; BGE 143 III 15; BGE 140 III 244). Die Anfechtungsfrist beginnt am Folgetag der Zustellung resp. der Zustellfiktion zu laufen.
- Zustellnachweis ist bei eingeschriebenen Sendungen mittels „Track and Trace“ der Schweizerischen Post möglich.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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