ZGB 580 ff. / ZPO pro div.
Im konkreten Fall hatte die Willensvollstreckerin die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss ZGB 580 angefochten.
Die Willensvollstreckerin ist zwar nicht berechtigt, die Erstellung eines öffentlichen Inventars nach ZGB 580 zu verlangen. Dennoch ist sie zum Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Anordnung eines öffentlichen Inventars legitimiert, weil sie durch dessen Anordnung in ihrem Wirkungskreis eingeschränkt wird (vgl. ZGB 585).
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 27.05.2020
LF 20005-O/U
Weiterführende Informationen
- Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2020 LF200005-O/U | gerichte-zh.ch
- Öffentliches Inventar
Quelle
LawMedia Redaktionsteam