Problematische Verflechtung von planerischen Tätigkeiten und Angebotseinreichungen bei öffentlichen Vergaben
Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat Beschwerde wegen der Sanierung eines öffentlichen Schwimmbads erhoben:
- Eine Gemeinde setzte bei der Sanierung für die Vergabearbeiten ein Planungsbüro ein.
- Das Planungsbüro empfahl, die Sanierung an ein Unternehmen zu vergeben, zu dem verwandtschaftliche Beziehungen bestanden.
- Dieses Vorgehen benachteiligte andere Unternehmen und behinderte den Wettbewerb:
- Damit wurden verletzt:
- das Binnenmarktgesetz (BGBM)
- die Vorbefassungs- und Ausstandsregeln des kantonalen Beschaffungsrechts.
- Damit wurden verletzt:
Das Zürcher Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der WEKO gut:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1.Abteilung
Urteil vom 26.08.2021
VB.2021.00095
Aus anderen Anzeigen sei der WEKO bekannt, dass die Verflechtung von planerischen Tätigkeiten und Angebotseinreichungen bei öffentlichen Vergaben wiederholt auftrete:
- Die Wettbewerbsbehörde habe deshalb letztes Jahr präventiv ausgewählte Gemeinden angeschrieben und diese auf mögliche Probleme hingewiesen sowie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
- Nur mit fairen Verfahren sei der Marktzugang und somit der Wettbewerb in Beschaffungsverfahren sichergestellt.
Hinweis der WEKO in ihrer Medienmitteilung:
„… Nur mit fairen Verfahren ist der Marktzugang und somit der Wettbewerb in Beschaffungsverfahren sichergestellt. Funktionierender Wettbewerb trägt zu Qualität und Effizienz bei und verhindert überhöhte Preise.
Das Binnenmarktgesetz bezweckt den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt. Das BGBM enthält hierfür auch Mindestvorgaben für kantonale und kommunale Beschaffungen. Aufsichtsbehörde für das Binnenmarktgesetz ist die WEKO. Sie hat die Möglichkeit, bei Verstössen Beschwerde zu erheben.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam