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Gesundheitsrecht / Reiserecht

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Coronavirus: Neue Gültigkeitsdauer des Zertifikats von Genesenen und erleichterte Einreise aus Drittstaaten

Datum:
21.03.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Genesung, Gültigkeit, Impfung, Zertifikat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: MO 21.03.2022

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom FR 18.03.2022 einen Entscheid in Sachen Zertifikatspflicht getroffen:

  • Ab MO 21.03.2022 wird die Gültigkeit von Covid-Zertifikaten für genesene Personen von 270 auf 180 Tage beschränkt.

Gleichzeitig erleichtert der BR:

  • die Einreise für von Covid-19 genesenen Personen aus Staaten ausserhalb des Schengen-Raums in die Schweiz.

Einleitung

Der BR hat für die Einreise in die Schweiz erinnerlich am 16.02.2022 die grenzsanitarischen Massnahmen (Quarantäne) aufgehoben.

Weiterhin in Kraft geblieben sind aber die Einreisebestimmungen für nicht-geimpfte Personen aus bestimmen Ländern ausserhalb des Schengen-Raums.

Genesenen-Zertifikate

Die Gültigkeit des Schweizer Covid-Zertifikats für genesene Personen wird verkürzt:

  • Neue Dauer:
    • 180 Tage (bisher: 270 Tage).
  • Grund:
    • Die Schweizerischen Regeln werden so in Übereinstimmung mit den Entwicklungen auf europäischer Ebene gebracht.
  • Auswirkungen für Personen im Inland?
    • Infolge der Aufhebung der Zertifikatspflicht im Inland hat dies – laut BR – für genesene Personen in der Schweiz keine direkten Auswirkungen.
  • Auswirkungen für die Einreise in sog. «EU-DCC-Staaten»
    • Für die Einreise in Staaten, in denen heute das Schweizer Covid-Zertifikat anerkannt wird (sog. «EU-DCC-Staaten»), besteht in der Regel bereits heute eine maximale Gültigkeitsdauer von nur 180 Tagen.
  • Für Reisende ins Ausland:
    • Für Personen, die ins Ausland reisen, gelten weiterhin die Einreisebestimmungen der jeweiligen Zielländer.

Einreisebestimmungen

Angesichts der weniger schweren Krankheitsverläufe nach einer Ansteckung mit der Omikron-Variante des Coronavirus hat sich der Bundesrat entschieden, in Abstimmung mit den Staaten des Schengen-Raums, die Einreisebestimmungen für genesene Personen – wie eingangs erwähnt – zu lockern.

Nebst geimpften Personen ist die Einreise aus Drittstaaten in die Schweiz neu möglich:

  • auch für genesene Personen für einen bewilligungsfreien Kurzaufenthalt, d.h. vor allem für Einreisen zu touristischen Zwecken;
  • Beispiele:
    • USA
    • Indien
    • Serbien.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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