Referendums-Vorbehalt
Der Bundesrat (BR) hat die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von bisher CHF 150 000 auf neu CHF 250 000 für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen auf den 01.01.2023 in Kraft.
Das Parlament hat in der Wintersession 2021 die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen erhöht:
- von bisher CHF 150 000
- auf neu CHF 250 000.
Die Referendumsfrist zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes dauert bis 07.04.2022.
Der Bundesrat setzt die Änderung daher unter dem Vorbehalt in Kraft, dass die Referendumsfrist unbenutzt abläuft.
Vereine und gemeinnützige Institutionen, welche einen niedrigeren Umsatzausweis als CHF 250 000 haben, können sich aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen. Zu beachten:
- Schriftform des Abmeldungsantrags
- Erfordernis einer schriftlichen Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV;
- Zeitpunkt
- Steuerpflichtige Personen können sich jeweils auf Ende einer Steuerperiode abmelden.
- Abmeldungseingang bei der ESTV
- Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen.
- Wirkungen einer unterbliebenen Abmeldung
- Ohne Abmeldung gilt die Steuerpflicht weiterhin.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam