Ein algerischer Staatsangehöriger wurde für mehr als sechs Wochen inhaftiert, nachdem die Anordnung seiner Rückführung nach Belgien im Dublin-Verfahren bereits rechtskräftig geworden war.
Die diesbezügliche Haftregelung im Schweizer Recht war auszulegen, und zwar
- im Einklang mit den Anforderungen der Dublin-III-Verordnung und
- gemäss der Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde des algerischen Staatsangehörigen gutgeheissen.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11.03.2022
BGer 2C_610/2021 vom 11.03.2022
Publiziert: 05.04.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam