StHG 23 Abs. 3
Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen Steuererleichterungen vorsehen, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen und unter den nachgenannten Bedingungen:
- Neueröffnungen und
- im wirtschaftlichen Interesse des Kantons und
- für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre.
Vgl. StHG 23 Abs. 3.
Gleichgestellt sind:
- wesentliche Änderungen der betrieblichen Tätigkeit, die einer Neugründung gleichkommen.
Das DBG selbst sieht keine Steuererleichterungen für neu gegründete Unternehmen vor:
- Der Bund kann dennoch gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 06.10.2006 auch für die dBSt Steuererleichterungen gewähren, soweit ein Kanton solche nach Art. 23 Abs. 3 StHG ebenfalls gewährt.
In allen Kantonen können neu eröffneten Unternehmen Steuererleichterungen gemäss StHG gewährt werden. Hinweis:
- Erhebt der betreffende Kantonen eine Minimalsteuer und/oder Mindeststeuer, so werden neu eröffnete Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum auch von diesen befreit.
- Die entsprechenden Regelungen sind aus dem nachfolgenden Übersicht ersichtlich.
- Für detaillierte Übersichten zur Minimalsteuer oder zur Mindeststeuer siehe
- die «Steuermäppchen Minimalsteuer der juristischen Personen» (PDF, 185 kB, 07.04.2022) | admin.ch und
- die «Mindeststeuer der juristischen Personen» (PDF, 154 kB, 20.04.2022) | admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam