§ 56 PBG ZH
Das Wohnen ist der Gewerbezone fremd und nur in den engen Grenzen von § 56 Abs. 4 PBG ZH zulässig.
Die Zulassung voll ausgestatteter und möblierter Musterhäuser, die dem Personal zugleich als Wohnraum dienen, widersprechen dem Normenziel und dem Zweck der Gewerbezone:
- Der Umstand, dass die geplanten Modulbauten und deren Wohnräume aus verkaufspsychologischen Gründen authentisch präsentiert werden sollten, vermag daran nichts zu ändern.
- Das nämliche Ziel lasse sich – so das zuständige Baurekursgericht – auch mit Ausstellungsobjekten erzielen, was am Beispiel zahlreicher Bad- und Küchenaussteller sowie Möbelhäuser festgestellt werden könne.
Aus den dargelegten Gründen erwies sich das geplante Musterhaus in der Gewerbezone als nicht zonenkonform.
Dem Beschwerdeführer war kein Erfolg beschieden.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Baurekursgericht des Kantons Zürich
G.-Nr. R2.2021.00174
BRGE II Nr. 0004/2022 vom 18.01.2022
auch in:
Baurechtliche Entscheide Kanton Zürich (BEZ)
42. Jahrgang
Heft 1 / April 2022
Entscheid 5
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
1.Nutzweise§ 56 PBG ZH
- Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports bestimmt.
- Zulässig sind ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtungen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industriezonen auch kleinere Läden für den täglichen Bedarf und sonstige den Beschäftigten nützliche Dienstleistungsgewerbe.
- Die Bau- und Zonenordnung kann auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen kann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen.
- Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind gestattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und Zonenordnung provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulassen.