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Bau- und Planungsrecht / ZH

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Zonenkonformität? Keine Bewohnung eines Musterhauses in der Gewerbezone

Datum:
29.04.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

§ 56 PBG ZH

Das Wohnen ist der Gewerbezone fremd und nur in den engen Grenzen von § 56 Abs. 4 PBG ZH zulässig.

Die Zulassung voll ausgestatteter und möblierter Musterhäuser, die dem Personal zugleich als Wohnraum dienen, widersprechen dem Normenziel und dem Zweck der Gewerbezone:

  • Der Umstand, dass die geplanten Modulbauten und deren Wohnräume aus verkaufspsychologischen Gründen authentisch präsentiert werden sollten, vermag daran nichts zu ändern.
  • Das nämliche Ziel lasse sich – so das zuständige Baurekursgericht – auch mit Ausstellungsobjekten erzielen, was am Beispiel zahlreicher Bad- und Küchenausstel­ler sowie Möbelhäuser festgestellt werden könne.

Aus den dargelegten Gründen erwies sich das geplante Musterhaus in der Gewerbezone als nicht zonenkonform.

Dem Beschwerdeführer war kein Erfolg beschieden.

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Baurekursgericht des Kantons Zürich
G.-Nr. R2.2021.00174
BRGE II Nr. 0004/2022 vom 18.01.2022

auch in:
Baurechtliche Entscheide Kanton Zürich (BEZ)
42. Jahrgang
Heft 1 / April 2022
Entscheid 5

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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