Bei Kleingemeinden können geringe Änderungen zu einer Statusänderung führen
Gemäss Medienmitteilung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 31.03.2022 ist die Anzahl der „Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent“ beinahe gleich geblieben wie im Vorjahr.
Es haben bloss wenige Gemeinden einen Zweitwohnungsanteil, der neu über oder unter 20 Prozent liegt.
Einleitung
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen seit 2013 keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden.
Jährliche Ermittlung des Zweitwohnungsanteils + Veröffentlichung
Um die Zweitwohnungsanteile zu ermitteln, verpflichtet das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) alle Gemeinden in der Schweiz, jährlich ein «Wohnungsinventar» zu erstellen. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE veröffentlicht die «Wohnungsinventare» alljährlich Ende März.
Aufgrund der Art, wie die Wohnungen genutzt werden, berechnet das ARE den Zweitwohnungsanteil der Gemeinden (Erläuterung siehe Box unten).
Veränderung / Entwicklung
Die aktuellen Berechnungen ergaben folgende Veränderung:
- Bei 7 Gemeinden stieg der Zweitwohnungsanteil auf neu über 20 Prozent.
- Bei 8 Gemeinden sank der Anteil auf neu unter 20 Prozent.
Die betroffenen Gemeinden sind in der Tabelle unten erwähnt.
Die Anzahl der Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent blieb damit auf dem Niveau des Vorjahres.
Bei diesen insgesamt 15 Gemeinden mit verändertem Status handelt es sich meist um wenig touristische Klein-Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil nahe über oder unter 20 Prozent.
Laut ARE könne bei kleineren Gemeinden schon eine geringe Zu- beziehungsweise Abnahme der Erstwohnsitze und des Wohnungsangebots den Zweitwohnungsanteil beeinflussen:
- In Heiligenschwendi habe – bei praktisch gleichbleibender Anzahl Wohnungen – ein Dutzend neuer Erstwohnsitze den Ausschlag gegeben, dass der Zweitwohnungsanteil unter 20 Prozent sank.
Stellungnahmerecht der Zweitwohnungsgemeinden
Jene Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil neu über oder unter 20 Prozent liegt, können innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen und in Absprache mit dem ARE ihr Wohnungsinventar präzisieren.
Das ARE prüft anschliessend, ob das ZWG in diesen Gemeinden zur Anwendung gelangtoder nicht.
Veränderungs-Tabelle
Hinweis
Das Wohnungsinventar
«Die Gemeinden erstellen ein Wohnungsinventar, indem sie die Wohnnutzungen im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) erfassen. In Kombination mit dem Einwohnerregister lassen sich auf diese Weise Erstwohnungen zuverlässig ermitteln. Die Gemeinden weisen auf freiwilliger Basis auch Wohnungen aus, die Erstwohnungen gleichgestellt sind. Dazu gehören etwa Dienstwohnungen oder Wohnungen zu Erwerbs- und Ausbildungszwecken. Mit diesen Angaben zur Nutzung von Wohnungen lässt sich der Anteil der Erst – und Zweitwohnungen berechnen. Da allerdings nicht alle Gemeinden die den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen erfassen, sind die Wohnungsinventare nur beschränkt miteinander vergleichbar.»
Quelle
LawMedia Redaktionsteam