Die Revision eines Bundesgerichtsentscheids (BGE) kann künftig auch dann verlangt werden, wenn
- die Schweiz die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt hat und
- es zu einer gütlichen Einigung mit der Streitpartei gekommen ist.
Eine Verurteilung der Schweiz durch den EGMR ist nicht mehr erforderlich.
Der Bundesrat (BR) hat am 04.05.2022 beschlossen, die entsprechende Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) auf den 01.07.2022 in Kraft zu setzen.
Alt
Bisher konnte das Bundesgericht (BGer) seinen Entscheid nur revidieren, wenn der EGMR eine endgültige Verurteilung der Schweiz ausgesprochen hatte.
Bis anhin war auch die Löschung eines Strafregistereintrags nicht möglich, weil
- die Löschung eine Revision des Bundesgerichtsurteils bedingt und
- eine Revision die endgültige Verurteilung durch den EGMR voraussetzt.
Neu
Künftig wird eine Revision auch möglich sein, wenn
- die Schweiz die Verletzung der EMRK anerkennt und
- es vor dem EGMR zu einer gütlichen Einigung kommt.
Ein allfälliger Strafregistereintrag der beschwerdeführenden Person wird künftig auch bei einer gütlichen Einigung zudem gelöscht.
History
Die Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) geht auf eine parlamentarische Initiative (16.461) zurück.
Anpassungen
Die Änderungen umfassten auch Anpassungen weiterer Prozessgesetze:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Zivilprozessordnung (ZPO).
Inkrafttreten der Anpassungen
Der BR hat am 04.05.2022 beschlossen, die Gesetzesänderung auf den 01.07.2022 in Kraft zu setzen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam