LAWNEWS

Anwälte / Strafprozessrecht

QR Code

Das Verlassen der Hauptverhandlung war nicht gerechtfertigt

Datum:
31.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwalt, Strafprozess, Teilnahme, Verhandlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 336 Abs. 2

Gemäss StPO 336 Abs. 2 hat der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Strafverteidiger nur gerechtfertigt, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verhindern (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 9b S. 111).

Bei einem Anwalt, der in einem Mordprozess die Haftbedingungen seines Klienten mehrfach als degradierend, persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig angeprangert und als das Gericht seinen Haftverlegungsantrag ablehnt, seine Sachen packte und den Gerichtssaal verliess, waren die erwähnten Ultima ratio-Voraussetzungen für eine solche Prozessunterbrechung nicht gegeben.

Der Rechtsanwalt wurde daher vom Gericht – laut Bundesgericht – zur Recht mit CHF 700 wegen Verletzung der Standesregeln gebüsst.

BGer 1B_113/2021 vom 25.01.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.