StPO 336 Abs. 2
Gemäss StPO 336 Abs. 2 hat der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Strafverteidiger nur gerechtfertigt, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verhindern (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 9b S. 111).
Bei einem Anwalt, der in einem Mordprozess die Haftbedingungen seines Klienten mehrfach als degradierend, persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig angeprangert und als das Gericht seinen Haftverlegungsantrag ablehnt, seine Sachen packte und den Gerichtssaal verliess, waren die erwähnten Ultima ratio-Voraussetzungen für eine solche Prozessunterbrechung nicht gegeben.
Der Rechtsanwalt wurde daher vom Gericht – laut Bundesgericht – zur Recht mit CHF 700 wegen Verletzung der Standesregeln gebüsst.
BGer 1B_113/2021 vom 25.01.2022
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam