SchKG 8a Abs. 1 und 2; SchKG 20a Abs. 2 Ziffer 2
Die Tatsache, dass zwischen der Auskunftsinteressentin und der Person, in deren Betreibungsregistereintrag Einsicht verlangt wird, ein Zivilprozess hängig ist, stellt laut Bundesgericht eine ausreichender Interessennachweis gemäss SchKG 8a Abs. 1 und 2 dar.
BGer 5A_164/2021 vom 04.11.2021
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LawMedia Redaktionsteam