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Erbrecht / Strafprozessrecht

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Privatstrafklageverfahren: Keine Rechtsnachfolge für nicht nahe Erben

Datum:
19.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbe, Rechtsnachfolge, Strafprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 121 / StGB 110 Abs. 1

Art. 121 StPO bestimmt in Verbindung mit Art. 110 StGB, wer als Rechtsnachfolger einer Privatklägerschaft an einem Strafverfahren teilnehmen kann.

Das Bundesgericht (BGer) hatte nun die Frage zu prüfen, ob die gesetzlichen Erben (Nichte und Neffe) strafprozessual in die Rechtstellung ihrer nach Berufungserklärung verstorbenen Tante eingetreten sind.

Das BGer verneinte die Frage, stützte sich dabei streng auf den Gesetzeswortlaut, v.a. von StGB 110 Abs. 1 (siehe unten), und sah die strafprozessuale Rechtsnachfolge auf «Angehörige des Erblassers» beschränkt.

Das BGer hielt mit seinem Grundsatzentscheid an seiner Rechtsprechung von BGE 140 IV 162 fest, wonach die Rechtsnachfolge im Strafprozess gegenüber jener im Zivilprozess – von Gesetzes wegen – unterschiedlich ist.

BGer 6B_1266/2020 vom 25.04.2022

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