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Strafrecht / ZH

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Auch eine Vielzahl netter Combox-Nachrichten gelten als Stalking – Kontakt- und Rayon-Verbot

Datum:
07.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Gewaltschutzgesetz, Kontaktverbot, Nachrichten, Rayonverbot, Stalking
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

§ 6 Abs. 3 Gewaltschutzgesetz (GSG) des Kantons Zürich

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer war ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet worden, nachdem dieser eine Bekannte wiederholt und regelmässig anrief, ihr Nachrichten hinterliess (allein im Dezember 2021 67 Combox-Nachrichten) und mehrmals an ihrem Arbeitsort erschien.

Erwägungen des Verwaltungsgerichts

  • Definition von Stalking

    • « Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Weisung zum GSG führt aus, dass unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen fallen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).
    • Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte stammen (Weisung GSG S. 3). Mit der Ergänzung des GSG mit Bestimmungen über Stalking wollte der Gesetzgeber erreichen, dass auch Personen, die bisher vom Schutzbereich des GSG ausgenommen waren, wirkungsvollen Schutz vor mehrfachem Belästigen, Auflauern oder Nachstellen («Stalking«) erfahren: Nicht mehr nur Personen, die im Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG), sondern sämtliche von Stalking-Handlungen Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform desselben einzubeziehen (Weisung GSG, S. 6). (Erw. 2.1)
  • Verhalten des Beschwerdeführers ist Stalking

    • Dieses Verhalten des Beschwerdeführers fällt unter Stalking im Sinne des GSG.
  • Rügen des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid

    • Der Beschwerdeführer rügte
      • die ungenügende Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rayons
      • die Verlängerungsdauer.
  • Würdigung des vorinstanzlichen Entscheids

    • Die vom Beschwerdeführer bemängelte Begründung der Vorinstanz fiel zwar kurz aus, konnte jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten GSG-Verfahrens als genügend bezeichnet werden:
      • Genügende Wahrung der Begründungspflicht;
      • Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise.
    • Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtige.
  • Uneinsicht des Beschwerdeführers

    • Angesichts der offensichtlichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, weitere Kontaktaufnahmen der Beschwerdegegnerin gegenüber zu unterlassen respektive seiner entsprechenden unmissverständlichen Ankündigungen, sie gar ungeachtet der gegen ihn bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktieren zu wollen, war eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

Aufgrund des Ausgeführten bestand kein Anlass, in das Ermessen des Haftrichters einzugreifen. Eine Rückweisung war nicht angezeigt. Die Beschwerde des Stalkers war daher abzuweisen.

Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: …
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. (Rechtsmittelbelehrung)
  5. (Mitteilungen).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung,Einzelrichter
Urteil vom 19.01.2022
VB.2021.00856

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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