OR 319 ff. / AVG etc.
Das Bundesgericht (BGer) hat zwei Urteile gefällt, in Bezug auf:
- den Fahrdienst «Uber» und
- den Essenslieferdienst «Uber Eats»
Die «Uber Switzerland GmbH» («Uber CH») mit Sitz in Zürich und in einem der Verfahren zudem die niederländische Gesellschaft «Uber B. V.» hatten zwei Urteile des Genfer Kantonsgerichts angefochten.
Gemäss BGer hat das Kantonsgericht bezüglich des Fahrdienstes nicht willkürlich entschieden, wenn es von einem Arbeitsverhältnis der in Genf tätigen Uber-Fahrer zu «Uber B. V.» ausging:
- Das BGer wies die Beschwerde ab.
In Bezug auf den Essenslieferdienst kam das BGer zum Schluss, dass die Kuriere zwar als Angestellte zu betrachten sind, indessen kein Vertrag zum Personalverleih mit den Restaurants besteht:
- Das BGer hiess die Beschwerde gut.
Sachverhalte und Prozess-History
Was den Fahrdienst «Uber» betrifft, entschied der Genfer Dienst für Gewerbepolizei und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit 2019, dass «Uber B. V.» als Betreiberin eines Transportunternehmens im Sinne des Genfer Gesetzes über Taxis und Transportfahrzeuge mit Fahrer zu qualifizieren sei:
- Als solche habe «Uber B. V.» die entsprechenden gesetzlichen Pflichten zu beachten,
- insbesondere diejenigen
- zum sozialen Schutz der Fahrer und
- zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
- insbesondere diejenigen
- Dem Unternehmen (und soweit erforderlich auch «Uber CH») wurde untersagt,
- die Aktivitäten weiterzuführen,
- solange keine rechtskonforme Situation hergestellt sei.
- die Aktivitäten weiterzuführen,
- Ihren Entscheid teilte die Genfer Behörde mit:
- mehreren Bundesbehörden und
- anderen Genfer Behörden,
- insbesondere den mit der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) befassten.
Das Kantonsgericht des Kantons Genf bestätigte den Entscheid:
- Es hielt im Wesentlichen fest,
- dass die in Genf tätigen Uber-Fahrer mit «Uber B. V.» durch einen Arbeitsvertrag verbunden seien,
- womit «Uber B. V.» als Betreiberin eines Transportunternehmens zu qualifizieren sei.
- dass die in Genf tätigen Uber-Fahrer mit «Uber B. V.» durch einen Arbeitsvertrag verbunden seien,
In Bezug auf «Uber Eats» entschied das Genfer Amt für Arbeitsmarkt 2019,
- dass mit dem Essenslieferdienst ein Personalverleih stattfinde,
- der dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) unterstehe.
- dass «Uber CH» ihre Genfer Zweigniederlassung deshalb im Genfer Handelsregister eintragen und um eine Betriebsbewilligung gemäss den Anforderungen des AVG ersuchen müsse.
Das Genfer Kantonsgericht bestätigte auch diesen Entscheid.
Fahrdienst „Uber“ (Verfahren 2C_34/2021) / Erwägungen und Entscheid
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Entscheid
- Was den Fahrdienst «Uber» betreffe, wies das BGer die Beschwerde von «Uber B. V.» und «Uber CH» ab.
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Erwägungen
- Da es in der Streitsache um die Anwendung kantonalen Rechts gehe, sei die Überprüfungsbefugnis des BGer darauf beschränkt,
- ob das Kantonsgericht willkürlich entschieden habe, beziehungsweise,
- ob verfassungsmässige Rechte in der gerügten Weise verletzt worden seien.
- Gemäss BGer sei es in Anbetracht der Merkmale der vertraglichen Beziehung nicht willkürlich,
- von einem Arbeitsvertrag zwischen den in Genf tätigen Uber-Fahrern und «Uber B. V.» auszugehen.
- Dementsprechend es nicht unhaltbar,
- «Uber B. V.» als Transportunternehmen gemäss kantonalem Genfer Recht zu qualifizieren.
- Nicht zu beantworten hatte das BGer im vorliegenden Verfahren die Frage,
- ob das von «Uber B. V.» betriebene System mit dem FZA vereinbar sei.
- Es wird an den zuständigen Behörden sein, darüber zu entscheiden.
- Da es in der Streitsache um die Anwendung kantonalen Rechts gehe, sei die Überprüfungsbefugnis des BGer darauf beschränkt,
Essenslieferdienst «Uber Eats» (Verfahren 2C_575/2020) / Erwägungen und Entscheid
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Entscheid
- In Bezug auf den Essenslieferdienst «Uber Eats» hiess das BGer die Beschwerde von «Uber CH» gut und hob den angefochtenen Entscheid auf.
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Erwägungen
- Das BGer kam zum Schluss, dass kein Personalverleih vorliege.
- Ein Personalverleih bezeichne eine dreiseitige Beziehung zwischen
- dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher),
- dem Arbeitnehmer und
- dem Einsatzbetrieb.
- Dabei gehe es um zwei Vertragsverhältnisse, nämlich
- um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer (im Sinne von Artikel 319 ff. Obligationenrecht) sowie
- um den Personalverleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb.
- Das BGer ging zwar gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung davon aus, dass
- zwischen Uber und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis bestehe;
- zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben kein Personalverleihvertrag vorhanden sei;
- dazu fehle es insbesondere
- an einem Übergang der Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren auf die Gastronomiebetriebe sowie
- an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants.
- dazu fehle es insbesondere
BGer 2C_575/2020 + 2C_34/2021, je vom 30.05.2022
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam