Widerrufsbedingungen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat nach Konsultation der Kantone und der Städte festgelegt und am 02.06.2022 mitgeteilt, dass es den Schutzstatus S geflohener Personen widerrufen könne, wenn sich diese mehr als 15 Tage pro Quartal in der Ukraine aufhalten würden.
Davon ausgenommen seien Personen, die belegen könnten, dass ihr Aufenthalt dazu diente, die Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.
Mit einer Aufhebung des Schutzstatus müsse auch rechnen, wer seinen Lebensmittelpunkt in einen Drittstaat verlege:
- Der Widerruf könne auch dann erfolgen, wenn sich Geflüchtete mehr als 2 Monate in einem Drittstaat aufhalten würden und das SEM davon ausgehen könne, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in dieses Land verschoben hätten.
Weiter habe das SEM mit Zustimmung des Sonderstabs Asyl (SONAS) festgelegt, dass binationale Paare keinen Anspruch auf den Schutzstatus S in der Schweiz hätten, wenn
- eine der beiden Personen über eine Staatsbürgerschaft verfügten in
- einem EU/EFTA-Staat;
- Grossbritannien;
- Kanada;
- den USA;
- Neuseeland;
- Australien.
Falls einer Person bereits ein Schutzstatus in einem anderen Schengen-Staat gewährt wurde,
- erhalte diese ebenfalls keinen Schutzstatus S in der Schweiz.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam