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Bankenrecht

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Einlegerschutz zugunsten der Bankkunden: Ein Update

Datum:
29.07.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Banken, Bankenkonkurs, Bankkunden, Einlagensicherung, Einlegerschutz, Segregierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

In den vergangenen Wochen und Monaten machten auf dem Schweizerischen Bankenplatz Gerüchte die Runde, wonach die eine oder andere Bank notleidend werden könne.

Politik und Gesetzgeber haben bei den Banken daher die Zügel strenger angezogen und nebst der Anforderungen an Eigenmittel und Liquidität den Eigenleger- und Kundenschutz gestärkt.

Definition der Einlagensicherung

Die bankenrechtliche Einlagensicherung sichert Einlagen bis zu einem maximalen Betrag von insgesamt CHF 100’000 je Kunde und Bank oder Wertpapierhaus.

Ziele der Einlagensicherung

Die bankenrechtliche Einlagensicherung bezweckt den Schutz von Kontoguthaben (Einlagen) von Kunden bei Eintritt einer Insolvenz von bewilligten Banken bzw. Wertpapierhäusern.

Verlust der Verfügungsfähigkeit über Kontoguthaben in der Bankeninsolvenz

Die Einleger verlieren in folgenden Fällen den Zugriff auf ihre Kontoguthaben (Einlagen):

  • Konkurseröffnung über das Vermögen derbetreffenden Bank des betroffenen Wertpapierhauses
  • Anordnung von Schutzmassnahme nach BankG26 Abs. 1 lit. e-h.

Im Konkursfalle fallen die Einlagen in die Konkursmasse und würden

  • ohne Einlagensicherungssystem erst mit der Erlös(end)verteilung ausbezahlt;
  • Konkursdividenden nur ausbezahlt, sofern und soweit eine Deckung entstehen würde.

Vorteile des Einlagenversicherungssystems

Das «Einlagensicherungssystem» hingegen bietet folgende Vorteile:

  • Kurzfristige Auszahlung der Einlagen
    • bis zum Maximalbetrag von insgesamt CHF 100’000 je Gläubiger
    • innert kurzer Frist
  • Verhinderung des Abzugs der Mittel bei der Bank durch die Einleger, weil sie sonst um die Sicherheit ihrer Gelder fürchten(Bankensturm).

Funktionsweise des Einlegerschutzsystems

Das «Schweizer Einlegerschutz-Konzept» beruht auf einem «dreistufigen System»:

  • Stufe 1
    • Privilegierte Einlagen

Als privilegierte Einlagen gelten Guthaben bei in- und ausländischen Geschäftsstellen von Schweizer Banken und Wertpapierhäusern bis maximal CHF 100’000 je Gläubiger (Art. 37a BankG).

    • Bedienung der privilegierten Einlagen

Diese privilegierten Einlagen werden

          • als erstes aus den verfügbaren liquiden Mitteln des konkursiten Instituts ausbezahlt;
          • diese Auszahlungen erfolgen ausserhalb des konkursrechtlichen Kollokationsverfahrens.
  • Stufe 2
    • Ausfallgarantie der «esisuisse»

Soweit die liquiden Mittel der Bank bzw. des Wertpapierhauses nicht zur Deckung ausreichen, finanziert die «esisuisse», der Träger der Einlagensicherung, die Auszahlung der Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen bis maximal CHF 100’000 je Gläubiger.

    • Obergrenze der Leistungspflicht

Die Leistungsverpflichtung von esisuisse ist gesetzlich beschränkt auf CHF 6 Mrd.

  • Stufe 3
    • Ersatz-Sicherung in der 2. Konkursklasse

Sofern und soweit die privilegierten Einlagen nicht bereits an die Einleger ausbezahlt wurden (Stufe 1 oder 2), werden sie bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100’000 in der 2. Konkursklasse kolloziert.

    • Auszahlung nach den Konkursverfahrensregeln

Die Auszahlung der privilegierten Einlagen erfolgt erst bei der Verteilung des Konkurserlöses und ggf. nur teilweise.

    • Konkursprivileg für weitere Gläubiger

Das vorerwähnte Konkursprivileg gilt neben der hievor erwähnten privilegierten Einlagen auch für

          • Forderungen von Bankstiftungen der beruflichen Vorsorge (sog. «Säule-3a-Guthaben»);
          • Forderungen von Freizügigkeitsstiftungen (als privilegiert gelten insgesamt CHF 100’000 pro Vorsorgenehmer).

Selbstregulierung via «esisuisse»

Der privatrechtlich organisierte Verein «Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler (ESI)» (kurz «esisuisse») fungiert als Träger der Einlagensicherung:

  • Zugehörigkeit zu den Banken und Wertpapierhäusern
    • «esisuisse» ist dasSelbstregulierungs-Institut der Banken und Wertpapierhäuser zur Einlagensicherung.
  • Gründung
    • 2005 (bis 2014 unter demNamen «Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler (ESI)».
  • Teilnehmer
    • Alle bankenrechtlich bewilligten Institute, die über gesicherte Einlagen verfügen, sind verpflichtet, sich dieser Selbstregulierungs-Organisation

Für die Beantwortung von Fragen vide esisuisse.

Neue Regeln

Am 01.07.2022 sind neue Regeln bei der Liquiditätsverordnung in Kraft getreten, die den Einleger bzw. Bankkunden noch besser schützen sollen:

Verschärfung der Liquiditätsverordnung bei systemrelevanten Banken

Der Bundesrat (BR) hat am 03.06.2022 Änderungen der Liquiditätsverordnung verabschiedet:

  • Die Revision soll sicherstellen, dass systemrelevante Banken ausreichend Liquidität halten, um
    • Liquiditätsschocks zu absorbieren und
    • den Bedarf für eine Sanierung oder Liquidation zu decken.

Eine hohe Liquiditätsausstattung ist ferner eine zentrale Voraussetzung für die vom BR  beabsichtigte Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung («Public Liquidity Backstop»).

Die Änderung der Liquiditätsverordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

…»

Quelle: Systemrelevante Banken: BR verschärft Liquiditätsverordnung

Die weitergehenden Schutzmassnahmen zum Einlegerschutz betreffen:

  • Ausbau der Einlagensicherung
  • «Versicherung der Gelder»
  • Fristen zur Auszahlung von Geldern aus der Einlagensicherung im Bankenkonkursfalle.

Für die Einzelheiten der Änderung des Bankengesetzes sei verwiesen auf:

«…Stärkung des Einleger- und Kundenschutzes

  • Ausbau der Einlagensicherung
    • Privilegierung von Bankeinlagen, die auf den Kundennamen lauten, und Kassenobligationen
      • neu bis zum Höchstbetrag von CHF 100‘000 in der 2. Bankenkonkursklasse
  • „Versicherung“ der Gelder
    • Maximalzahlung der Einlagensicherung künftig 1,6 % des versicherten Einlagenbetrages
    • Hälftige Vorfinanzierung durch die Banken
      • Vorfinanzierung von 0,8 % der versicherten Einlagen
      • Möglichkeit der Banken, ½ ihrer Beitragsverpflichtungen in Form liquiden Wertpapieren bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle dauerhaft zu hinterlegen
  • Fristen zur Auszahlung von Geldern aus der Einlagensicherung im Bankenkonkursfalle
    • Verkürzung der Auszahlungsfrist an den Liquidator von 20 Tagen auf 7 Tage
    • Liquidator soll Gelder ebenfalls binnen 7 Tagen nach Erhalt der Anweisung an die Kunden ausbezahlen müssen. …»

Quelle: Bankeninsolvenz, Einlagensicherung und Segregierung: Ständerat hat Gesetzesrevision beraten

Die vorstehenden beiden neuen Massnahmen zur Stärkung der Banken und des Einlegerschutzes sind nur ein Teil der Gesetzgebungsprojekte.

Für die weiteren Gesetzgebungsprojekte sei auf die nachfolgenden Links unter «Weiterführende Informationen» verwiesen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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