Bildquelle: stadt-zuerich.ch
Das Bundesgericht (BGer) hat zwei Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung in der Stadt Zürich über den «Gestaltungsplan Areal Hardturm-Stadion» abgewiesen.
Das Recht der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe wurde bei der Abstimmung vom 27.09.2020 nicht verletzt.
Sachverhalt
Die Stimmbürger der Stadt Zürich hatten am 27.09.2020 mit einem Anteil von 59.1 % Ja-Stimmen folgende Abstimmungsvorlage angenommen:
- «Privater Gestaltungsplan ‹Areal Hardturm-Stadion›, Zürich-Escher Wyss, Kreis 5».
Prozess-History
- Stimmrechtsrekurse an den Bezirksrat Zürich
- Ein Stimmrechtsrekurs wurde vor der Abstimmung erhoben, ein weiterer danach.
- Der Bezirksrat Zürich wies beide Rekurse ab.
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) im Juli 2021 vergangenen Jahres ab.
- Bundesgericht
- Anrufung des BGer durch die BF mit zwei Stimmrechtsbeschwerden gegen die Urteile des VGer ZH.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das BGer kam zum Schluss, dass das verfassungsmässige Recht der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nicht verletzt wurde:
- Sicherheitsthemen bei Fussballspielen
- In der einen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgeworfen, dass die Stadt Zürich in der Abstimmungszeitung die Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Fussballspielen hätte thematisieren müssen.
- Dem hielt das BGer entgegen, dass in der Abstimmungszeitung auf die Zustimmung der Stimmberechtigten bereits 2018 den Baurechtsverträgen für das Stadion hingewiesen wurde:
- Der Nutzung und dem Betrieb des Stadions wurde vom Stimmvolk somit grundsätzlich zugestimmt.
- Die damalige Abstimmungspublikation enthielt Angaben zum Sicherheitskonzept, womit
- sich die Stimmberechtigten 2018 kritisch mit den Sicherheitsaspekten des Stadions auseinandersetzen und
- sich dazu eine Meinung bilden konnten.
- Schule und zwei Turnhallen in neuem Stadionkomplex
- In der anderen Beschwerde wurde zur Hauptsache argumentiert, der Stadtrat hätte die Stimmberechtigten vor der Abstimmung darüber informieren müssen, dass er im neuen Stadionkomplex vorsehe:
- eine Schule und
- zwei Turnhallen.
- Das BGer hält dazu zusammengefasst fest:
- Keine Schulnutzungsvorschrift im Gestaltungsplan;
- Blosse Erwähnung der Stadt Zürich in einem Zeitungsartikel, dass die Möglichkeit bestünde, im westlichen Turm des Stadionprojekts ein Schulhaus einzurichten;
- Ein Entscheid dazu wurde aber noch nicht gefällt;
- Bis heute lediglich eine Idee des Hochbau- sowie des Schul- und Sportdepartements.
- Über die allfällige Realisierung einer Schulnutzung und deren Ausgestaltung wäre unabhängig vom Gestaltungsplan erst in einem späteren Beschluss des Gemeinderats zu entscheiden, welcher wiederum der Volksabstimmung unterbreitet werden könnte.
- In der anderen Beschwerde wurde zur Hauptsache argumentiert, der Stadtrat hätte die Stimmberechtigten vor der Abstimmung darüber informieren müssen, dass er im neuen Stadionkomplex vorsehe:
- Kein anderer Abstimmungsverlauf bei Nennung der von den Beschwerdeführern verlangten Informationen
- Das BGer ging angesichts der Differenz von mehr als 18 % Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen nicht davon aus, dass die Abstimmung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die mit den Beschwerden verlangten zusätzlichen Informationen in der Abstimmungszeitung aufgeführt worden wären.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerden.
Urteile des Bundesgerichts vom 17.06.2022 (1C_468/2021, 1C_473/2021)
Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 08.07.2022.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam