StGB 186
Zog der Mieter ohne Schlüsselrückgabe und ohne vollständige Räumung aus dem Mietobjekt aus, ist eine Wohnungsabgabe nicht erfolgt und der Vermieter begeht Hausfriedensbruch, wenn er in die Räume eindringt.
Urteil Bundesgericht vom 11.10.2019 (6B_901/2019)
Weiterführende Informationen
Art. 186 StGB
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam