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Mietrecht / Miete / Mietvertrag

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Wohnungsabgabe

Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Miete, Mietrecht, Mietvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Gemäss Art. 267 und 267a OR muss der Mieter nach beendigung die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Der vermieter hat die Sache zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter melden.

Besichtigungsrecht des Vermieters

Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträumlichkeiten zu dulden

  • zur Prüfung der Mietsache; Mängelrüge
  • für die Besichtigung der Mieträume durch Mietinteressenten

Aufgaben des Mieters bei der Rückgabe

Mit der Rückgabe der Mietsache hat der Mieter folgende Aufgaben:

  • Mieträumlichkeiten räumen
  • Rückgabe der Schlüssel
  • Sicherheiten zurückverlangen
  • Ausbesserungen „kleinerer Mängel“
  • Reinigung der Räumlichkeiten

Rückgabeprotokoll

Abnahme

Bei der Abnahme der Mietsache prüft der Vermieter die Mietsache. Sie dient dazu, den Zustand der Mietsache festzuhalten, meist in einem sog. Rückgabeprotokoll.

Teilnehmer

Der Mieter ist nicht verpflichtet an der Abnahme teilzunehmen. Es ist jedoch empfehlenswert, dass die Abnahme in Anwesenheit beider Parteien durchgeführt wird, da dem Mieter sonst Schäden angelastet werden könnten für die er gar nicht verantwortlich ist.

Haftung des Mieters

Anwendungsbereich

Die Mieterschaft haftet bei ihrem Auszug für:

  • Reinigungsarbeiten und „kleinere“ Reparaturen
  • Schäden, welche sich nicht aus dem normalen Gebrauch der Mietsache ergeben
  • Erneuerungen und Änderungen ohne Zustimmung des Vermieters

Umfang der Schadenersatzpflicht

Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nicht anhand dem Neuwert, sondern dem Zustandswert der beschädigten Sache.

Ausweisung

Verbleibt der Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses in den gemieteten Räumen, kann der Vermieter das sog. Ausweisungsverfahren in die Wege leiten. Die Ausweisung muss auf dem ordentlichen Prozessweg durch geführt werden. Selbsthilfe ist unzulässig und kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen.

» Mietvertragskündigung: Ausweisung eines Mieters

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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