Allgemeines
Gemäss Art. 267 und 267a OR muss der Mieter nach beendigung die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Der vermieter hat die Sache zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter melden.
Besichtigungsrecht des Vermieters
Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträumlichkeiten zu dulden
- zur Prüfung der Mietsache; Mängelrüge
- für die Besichtigung der Mieträume durch Mietinteressenten
Aufgaben des Mieters bei der Rückgabe
Mit der Rückgabe der Mietsache hat der Mieter folgende Aufgaben:
- Mieträumlichkeiten räumen
- Rückgabe der Schlüssel
- Sicherheiten zurückverlangen
- Ausbesserungen „kleinerer Mängel“
- Reinigung der Räumlichkeiten
Rückgabeprotokoll
Abnahme
Bei der Abnahme der Mietsache prüft der Vermieter die Mietsache. Sie dient dazu, den Zustand der Mietsache festzuhalten, meist in einem sog. Rückgabeprotokoll.
Teilnehmer
Der Mieter ist nicht verpflichtet an der Abnahme teilzunehmen. Es ist jedoch empfehlenswert, dass die Abnahme in Anwesenheit beider Parteien durchgeführt wird, da dem Mieter sonst Schäden angelastet werden könnten für die er gar nicht verantwortlich ist.
Haftung des Mieters
Anwendungsbereich
Die Mieterschaft haftet bei ihrem Auszug für:
- Reinigungsarbeiten und „kleinere“ Reparaturen
- Schäden, welche sich nicht aus dem normalen Gebrauch der Mietsache ergeben
- Erneuerungen und Änderungen ohne Zustimmung des Vermieters
Umfang der Schadenersatzpflicht
Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nicht anhand dem Neuwert, sondern dem Zustandswert der beschädigten Sache.
Ausweisung
Verbleibt der Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses in den gemieteten Räumen, kann der Vermieter das sog. Ausweisungsverfahren in die Wege leiten. Die Ausweisung muss auf dem ordentlichen Prozessweg durch geführt werden. Selbsthilfe ist unzulässig und kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen.
» Mietvertragskündigung: Ausweisung eines Mieters