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Arbeitsrecht / Zivilprozessrecht

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Schmiergeldzahlungen: Rechenschafts- und Herausgabepflicht

Datum:
04.07.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Herausgabepflicht, Rechenschaftsablage, Rechenschaftspflicht, Schmiergeld, Schmiergeldzahlungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 321b Abs. 1 / ZPO 84 Abs. 1

Sachverhalt

Die klagende Arbeitgeberin bezweckt den Kauf, Verkauf, die Administration und Verwaltung von Beteiligungen im Bereich der Werbung.

Es ging ihr aktuell – zusammengefasst – um folgendes:

  • Die Auskünfte über sämtliche Zuwendungen Dritter an die beklagte Arbeitnehmerin (= Chief International),
    • einerseits betreffend drei Geschäfte in Griechenland, Österreich und Rumänien, und
    • andererseits die Herausgabe noch zu beziffernder Kick Back-Zahlungen.
    • Betrag:
  • mindestens aber EUR 1’500’000 oder den entsprechenden Gegenwert in CHF, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens
  • die Abschöp­fung der Erträgnisse dieser Schmiergeldzahlungen.

Die Klägerin ersuchte die Be­klagte darum, schriftlich Auskunft und Rechenschaft über geldwerte Leistungen Dritter zu erteilen, die einen Zusammenhang mit der Arbeits­tätigkeit aufweisen, nämlich, dass die Zuwendungen erfolgten, weil die Beklagte Chief International der Klägerin war.

Für die Einzelheiten wird auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen.

Prozess-History

Mit dem angefochtenen Teil-Entscheid ist die Vorinstanz (Arbeitsgericht Meilen) auf das Begehren um Auskunft und Rechenschaftsablage nicht eingetreten.

Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich

Kernpunkte:

  • Es lag ein selbständig klagbarer Informations- bzw. Rechenschaftsanspruch aus OR 321b Abs. 1 vor (siehe Box unten).
  • Das Rechtsbegehren der Klägerin war aber nicht derart pauschal und unbestimmt gefasst, dass deswe­gen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte. Vgl. ZPO 84 Abs. 1 (siehe Box unten)

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 17.06.2019 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 10.07.2020
LA190026
(Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Meilen vom 17.06.2019)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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