OR 321b Abs. 1 / ZPO 84 Abs. 1
Sachverhalt
Die klagende Arbeitgeberin bezweckt den Kauf, Verkauf, die Administration und Verwaltung von Beteiligungen im Bereich der Werbung.
Es ging ihr aktuell – zusammengefasst – um folgendes:
- Die Auskünfte über sämtliche Zuwendungen Dritter an die beklagte Arbeitnehmerin (= Chief International),
-
- einerseits betreffend drei Geschäfte in Griechenland, Österreich und Rumänien, und
- andererseits die Herausgabe noch zu beziffernder Kick Back-Zahlungen.
- die Identifizierung der Schmiergeldzahlungen
-
- Betrag:
- mindestens aber EUR 1’500’000 oder den entsprechenden Gegenwert in CHF, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens
- die Abschöpfung der Erträgnisse dieser Schmiergeldzahlungen.
Die Klägerin ersuchte die Beklagte darum, schriftlich Auskunft und Rechenschaft über geldwerte Leistungen Dritter zu erteilen, die einen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit aufweisen, nämlich, dass die Zuwendungen erfolgten, weil die Beklagte Chief International der Klägerin war.
Für die Einzelheiten wird auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen.
Prozess-History
Mit dem angefochtenen Teil-Entscheid ist die Vorinstanz (Arbeitsgericht Meilen) auf das Begehren um Auskunft und Rechenschaftsablage nicht eingetreten.
Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich
Kernpunkte:
- Es lag ein selbständig klagbarer Informations- bzw. Rechenschaftsanspruch aus OR 321b Abs. 1 vor (siehe Box unten).
- Das Rechtsbegehren der Klägerin war aber nicht derart pauschal und unbestimmt gefasst, dass deswegen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte. Vgl. ZPO 84 Abs. 1 (siehe Box unten)
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 17.06.2019 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 10.07.2020
LA190026
(Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Meilen vom 17.06.2019)
Weiterführende Informationen
III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Art. 321b OR
1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
Art. 84 ZPO Leistungsklage
1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam