Beschwerdeschrift genügte den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht
Parteien und Sachverhalt
Die Verfahrensbeteiligten 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________ und E.________, 5. F.________, 6. G.________, 7. H.________, alle vertreten durch RA T.W.,
- Beschwerdeführer – ,
erhoben gegen
I.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt L.M.,
- Beschwerdegegnerin – ,
Baubewilligungskommission Herisau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.S.,
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
im Zusammenhang mit dem Neubau einer Mobilfunkantennenanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2021 (O4V 19 48).
Erwägungen
Eine Beschwerde ist gemäss BGG 42 Abs. 2 hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten:
- Unerlässlich ist, dass die Beschwerde
- auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und
- im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
- Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
- nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen,
- sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244, 2.1).
- Die Begründung
- hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und
- reicht nicht aus, wenn
- bloss auf Ausführungen in andern Rechtsschriften verwiesen wird oder
- auf die Akten hingewiesen wird (BGE 133 II 396,. 3.1.
- Zum Ganzen vgl. Urteil 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021, Erw. 2).
Erwägungen des BGer zum Ungenügen der Begründungsanforderungen
„1.3.2. Das Obergericht erwog, die bei ihm erhobene Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Die Beschwerdeschrift sei, abgesehen von wenigen Ergänzungen, eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe vom 23. Februar 2018 und der Stellungnahme vom 26. April 2019. Das Obergericht ging deshalb inhaltlich nur auf einige Punkte ein. Die Rüge, dass sich das Departement in seinem Rekursentscheid nicht mit der Situation der brütenden Vögel im Bereich Glatt auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, erachtete es als begründet. Es heilte den Verfahrensmangel, indem es die Rüge selbst behandelte, und berücksichtigte ihn bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die weiteren Rügen, soweit es auf diese eintrat, erachtete es als unbegründet.
1.3.3. Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift stellt bis zu Rz. 23, abgesehen von völlig unbedeutenden Abweichungen, eine Kopie von Passagen aus der Beschwerde und der Replik aus dem vorinstanzlichen Verfahren dar. Sogar die Kritik, dass in den Bau- und Einspracheentscheiden auf das Vorbringen betreffend die brütenden Vögel nicht eingegangen worden sei, wird mit unverändertem Wortlaut wiederholt, obwohl das Obergericht den Vorwurf wie erwähnt als begründet erachtete und die Rüge deshalb inhaltlich behandelte. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 134 II 244 E. 2.4.3 entschied, ist eine solche Art der Prozessführung rechtsmissbräuchlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht nur gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG, sondern auch auf Abs. 7 dieser Bestimmung nicht einzutreten ist.
1.3.4. Die Kritik in den Rz. 24 und 25, welche die Beschwerdeschrift abschliessen, genügt den Begründungsanforderungen ebensowenig. Die Beschwerdeführer bringen an diesen Stellen vor, dass die vielen umstrittenen Sachverhaltspunkte (Waldabstand, Gewässerabstand, Berechnung und Bestimmung der OMEN u.s.w.) einen Augenschein erfordert hätten und dass der angefochtene Entscheid, soweit damit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Eine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit dem Urteil des Obergerichts, das darlegte, weshalb es keinen Augenschein durchführte und weshalb es auf die Beschwerde teilweise nicht eintrat, fehlt auch in dieser Hinsicht.“
Auf die Beschwerde war aus den oberwähnten Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat indessen unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat:
- Auf dieser Grundlage kann das Bundesgericht ausnahmsweise entscheiden, die Kosten nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen.
- Das ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt festgestellt werden kann (Urteile 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019, Erw. 4; 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016, Erw. 3 mit Hinweisen).
- Diese Voraussetzung trifft hier zu:
- Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer trat bereits im Verfahren, das in den erwähnten BGE 134 II 244mündete, als Rechtsvertreter auf.
- Es musste ihm also bewusst sein, dass das Einreichen einer Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen eine Kopie von Eingaben aus dem vorinstanzlichen Verfahren darstellt, rechtsmissbräuchlich ist.
- Hinzu kommt, dass das Obergericht ihn sogar nochmals ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seines Vorgehens hingewiesen hat.
- Die Gerichtskosten sind deshalb ihm aufzuerlegen.
- Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat zudem Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.
- Diese ist aus den erwähnten Gründen ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 3 i.V.m. 66 Abs. 3 BGG).
Entscheid
- Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.– werden Rechtsanwalt T.W. auferlegt.
- Rechtsanwalt T.W. hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2’000.– zu entschädigen.
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