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SchKG 129 Abs. 1 und 3; SchKG 143 Abs. 2; SchKG 156; SchKG 130 Ziffer 1 und SchKG 131; VZG 72 Abs. 1
Bezahlt ein Ersteigerer nach dem Zuschlag den Gantpreis nicht, so haftet er für einen etwaigen Ausfall anlässlich der zweiten Versteigerung. Dabei ist zu beachten:
- Verwendung der Anzahlung
- Die von ihm geleistete Anzahlung wird auf die Ausfallforderung angerechnet
- Anzahlungs-Rückzahlung nur bei Überdeckung
- Die Anzahlung wird daher nur im Fall einer Überdeckung zurückerstattet.
Das Betreibungsamt hat eine bestrittene Ausfallforderung, welche zum Vermögen des betriebenen Schuldners gehört und daher vom Pfändungsbeschlag umfasst wird,
- nicht in Eigenregie zu verwerten,
- sondern
- an die Gläubiger zu überweisen oder
- aber öffentlich zu versteigern.