Bildquelle: Trademark by Nick Youngson CC BY-SA 3.0 Alpha Stock Images
Einleitung
Im Widerspruchsverfahren wurde eine Verwechslungsgefahr geltend gemacht zwischen den beiden Zeichen
- „TX group (fig.)“ und
- TX GROUP AG
Parteien
SJA Holding AG (Beschwerdeführerin) vs. TX Group AG + Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE (Beschwerdegegner) betreffend Widerspruchsverfahren Nr. 101’651
Sachverhalt
«A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 749’480 «TX GROUP AG» (nachfolgend: angefochtene Marke), die am 13. Juli 2020 auf der Datenbank Swissreg veröffentlicht wurde und für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 37 und 42 eingetragen ist, darunter insbesondere für die Dienstleistungen:
Klasse 36
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Gegen diesen Eintrag erhob die Beschwerdegegnerin am 28. September 2020 Widerspruch und beantragte dessen vollständigen Widerruf. Sie stützte sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 745630 «TX group (fig.)» (nachfolgend: Widerspruchsmarke):
Die Widerspruchsmarke ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 40, 41 und 42 eingetragen, darunter für die Dienstleistungen: …»
«C. … I.
…»
Erwägungen des BVGer
Zusammenfassend ergab sich folgendes:
Gemäss BVGer stellte die Vorinstanz (IGE) in der angefochtenen Verfügung fest, die Widerspruchsmarke «TX Group» sei kennzeichnungskräftig:
- Dies wurde von den Parteien nicht bestritten und es war auch kein Grund ersichtlich, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Weiter erwog das BVGer:
- «Die angefochtene Marke besitzt keine grafischen Elemente und an deren Ende ist der Zusatz «AG» angefügt, womit sich die beiden Marken unterscheiden. Mit den Buchstaben «TX» in Kombination mit dem nachfolgenden Wort «Group» übernimmt die angefochtene Marke jedoch die prägendsten Bestandteile der Widerspruchsmarke. …» (Erw. 6.2)
Diese Übereinstimmung führt dazu, dass der Gesamteindruck beider Marken trotz der Abweichungen als ähnlich erscheint.
Da die angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichszeichen kaum zu unterscheiden vermögen,
- war eine unmittelbare Verwechselbarkeit zu bejahen,
- auch wenn die betroffenen Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit der Adressaten in Anspruch genommen werden.
Fazit
Die Vorinstanz hatte den Widerspruch im Umfang der Beschwerde zu Recht gutgeheissen.
Die Beschwerde war abzuweisen.
Entscheid des BVGer
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.– zugesprochen.
- (Mitteilungen)
BVGer Urteil vom 24.05.2022 (B-3808/2021)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam